Eriedensvertrag.

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Artikel  51.

Die  infolge  des  Versailler  Vorfriedens  vom  26.  Februar  1871  und
des  Frankfurter  Vertrags  vom  10.  Mai  1871  an  Deutschland  abgetretenen
Gebiete  fallen  mit  Wirkung  vom  Zeitpunkte  des  Waffenstillstandes  vom
11.  November  1918  ab  unter  die  französische  Souveränität  zurück.

Die  Bestimmungen  der  Verträge  über  die  Grenzführung  vor  1871
treten  wieder  in  Kraft.

Artikel  52.

Die  deutsche  Regierung  hat  der  französischen  Regierung  unverzüglich  die
Archive,  Register,  Pläne,  Urkunden  und  Schriftstücke  jeder  Art  zu  übermitteln,
welche  die  Zivil-,  Militär--,  Finanz-,  Gerichts-  und  sonstige  Verwaltung
der  unter  die  französische  Souveränität  zurückfallenden  Gebiete  betreffen.
Schriftstücke,  Archive,  Register,  Urkunden  oder  Pläne,  die  etwa  entfernt
worden  sind,  hat  die  deutsche  Regierung  auf  Ersuchen  der  französischen
Regierung  zurückzuschaffen.

Artikel  53.

Die  Regelung  der  Interessen  der  Einwohner  der  im  Artikel  51  bezeichneten
  Gebiete,  besonders  hinsichtlich  ihrer  bürgerlichen  Rechte,  ihres
Handels  und  der  Ausübung  ihres  Berufes  erfolgt  durch  Sonderverträge
zwischen  Frankreich  und  Deutschland.  Jedoch  verpflichtet  Deutschland  sich
schon  jetzt,  die  in  der  beigefügten  Anlage  niedergelegten  Vorschriften  über
die  Staatsangehörigkeit  der  Einwohner  der  genannten  Gebiete  und
der  aus  ihnen  stammen  en  Personen  anzuerkennen  und  anzunehmen,
niemals  und  nirgends  für  die  aus  irgendeinem  Grunde  für  Franzosen
Erklärten  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  zu  beanspruchen,  die  anderen
in  seinem  Gebiet  aufzunehmen  und  bezüglich  des  Gutes  der  deutschen
  Reichsangehörigen  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  sich
nach  den  Bestimmungen  des  Artikel  297  und  der  Anlage  zu  Abschnitt
IV,  Teil  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrages
zu  richten.

Die  deutschen  Reichsangehörigen,  die,  ohne  die  französische  Staatsangehörigkeit
  zu  erwerben,  von  der  französischen  Regierung  die  Genehmigung
erhalten,  in  den  genannten  Gebieten  zu  wohnen,  sind  den  Bestimmungen
des  angeführten  Artikels  nicht  unterworfen.

Artikel  54.
Die  Personen,  die  kraft  des  §  1  der  beigefügten  Anlage  die  französische
Staatsangehörigkeit  wiedererlangen,  gelten  für  die  Ausführung  der  Bestimmungen
  dieses  Abschnitts  als  Elsaß-Lothringer.

Die  im  82  der  bezeichneten  Anlage  erwähnten  Personen  gelten  von  dem
Tage  an,  an  dem  sie  die  Verleihung  der  französischen  Staatsangehörigkeit
beantragt  haben,  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  11.  November  1918  als

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