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Elsaß-Lothringer.  Bei  denjenigen,  deren  Antrag  zurückgewiesen  wird,
endet  diese  Vorzugsbehandlung  mit  dem  Tage  des  abschlägigen  Bescheids.

Desgleichen  gelten  als  elsaß-lothringisch  die  juristischen  Personen,  denen
diese  Eigenschaft  von  den  französischen  Verwaltungsbehörden  oder  durch
eine  gerichtliche  Entscheidung  zuerkannt  wird.

Artikel  55.

Die  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebiete  fallen  an  Frankreich  frei  und
ledig  von  allen  öffentlichen  Schulden  unter  den  im  Artikel  255  Teil  IX
(Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen
Bedingungen  zurück.

Artikel  56.

Nach  den  Bestimmungen  des  Artikel  256  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrages  geht  alles  Gut  und  Eigentum
des  Deutschen  Reiches  oder  der  deutschen  Staaten,  das  in  den  im  Artikel
  51  bezeichneten  Gebieten  liegt,  ohne.  Bezahlung  oder  Gutschrift
in  französischen  Besitz  über.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  auf  alles  bewegliche  und  unbewegliche
Gut  öffentlichen  sowie  privaten  Staatseigentums  sowie  die  Rechte  jeder
Art,  die  dem  Reich  oder  den  deutschen  Staaten  oder  ihren  Verwaltungsbezirken
  zustanden.

Das  Gut  der  Krone  und  das  Privateigentum  des  vormaligen  Kaisers
oder  vormaliger")  deutscher  Herrscher  steht  den  Staatsgütern  gleich.

Artikel  57.

Deutschland  darf  keine  Verfügungen  treffen,  die  darauf  hinauslaufen,
durch  eine  Abstempelung  oder  durch  sonstig  gesetzliche  oder  Verwaltungsmaßregeln,
  die  nicht  auch  für  den  übrigen  Teil  seines  Gebietes  Geltung
haben,  den  gesetzlichen  Wert  der  deutschen  Zahlungsmittel  oder  Geldsorten,
die  bei  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrags  gesetzlichen  Kurs
haben  und  sich  zu  dem  genannten  Zeitpunkt  im  Besitze  der  französischen
Regierung  befinden,  oder  ihre  Eignung  zur  rechtswirksamen  Erfüllung
von  Verbindlichkeiten  zu  beeinträchtigen.

Artikel  58.

Ein  Sonderabkommen  wird  die  Bedingungen  festsetzen,  nach  denen  die
außerordentlichen  Kriegsausgaben  in  Markwährung  zurückzuzahlen  sind,
die  Elsaß-Lothringen  oder  seine  öffentlichen  Verbände  im  Laufe  des  Krieges
für  Rechnung  des  Reiches  gemäß  der  deutschen  Gesetzgebung  vorschußweise
  bestritten  haben,  wie  z.  B.  Familienunterstützungen  für  Kriegsteilnehmer,
  Beitreibungen,  Einquartierungslasten,  Beihilfe  für  Abgeschobene.

*)  Im  Englischen:  „oder  anderer  deutscher  Herrscher.“

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