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Bei  der  Festsetzung  der  Höhe  dieser  Beträge  wird  zugunsten  Deutschlands
  der  Beitrag  verrechnet,  den  Elsaß-Lothringen  an  das  Reich  zur  Deckung
der  durch  solche  Rückzahlungen  entstehenden  Ausgaben  hätte  zahlen  müssen;
und  zwar  ist  dieser  Beitrag  verhältnismäßig  nach  den  Einnahmen  zu  errechnen,
  die  das  Reich  aus  Elsaß-Lothringen  im  Jahre  1913  bezogen  hat.

Artikel  59.

Der  französische  Staat  erhebt  für  seine  eigene  Rechnung  die  verschiedenen
  deutschen  Steuern,  Abgaben  und  Gebühren,  die  in  den  im  Artikel  51
bezeichneten  Gebieten  fällig  und  zur  Zeit  des  Waffenstillstandes  vom
11.  November  1918  noch  nicht  eingezogen  waren.

Artikel  60.
Die  deutsche  Regierung  setzt  unverzüglich  die  Elsaß-Lothringer  (natürliche
  und  juristische  Personen  sowie  öffentliche  Anstalten)  wieder  in  den  Besitz
  ihres  gesamten,  ihnen  am  11.  November  1918  gehörenden  und  auf  deutschem

  Gebiet  belegenen  Gutes  sowie  ihrer  gesamten  dort  zu  jenem  Zeitpunkt
ihnen  zustehenden  Rechte  und  Interessen.
Artikel  61.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Ausführung  der  in  den
verschiedenen  Waffenstillstandsabkommen  vorgesehenen  finanziellen  Bestimmungen,
  betreffend  Elsaß-Lothringen,  ohne  Verzögerung  fortzusetzen
und  zu  beendigen.

Artikel  62.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  alle  in  Elsaß-Lothringen  am
11.  November  1918  erdienten  Zivil-  und  Militärpensionen,  deren  Ausbezahlung
  dem  Haushalt  des  Deutschen  Reiches  oblag,  zu  übernehmen.

Die  deutsche  Regierung  liefert  jedes  Jahr  die  nötigen  Mittel,  um  die
Beträge,  auf  welche  die  in  Elsaß-Lothringen  wohnenden  Personen  Anspruch
  in  Markwährung  gehabt  hätten,  wenn  Elsaß-Lothringen  unter  deutscher
  Staatsgewalt  verblieben  wäre,  in  Franken  zum  Jahresdurchschnittskurse
  auszuzahlen.

Artikel  63.

Bezüglich  der  von  Deutschland  in  Teil  VIII  (Wiedergutmachungen)
des  gegenwärtigen  Vertrags  übernommenen  Verpflichtung,  Ersatz  für
die  in  Gestalt  von  Geldstrafen  der  Zivilbevölkerung  der  alliierten  und
assoziierten  Länder  zugefügten  Schäden  zu  leisten,  stehen  die  Einwohner
der  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebiete  der  genannten  Bevölkerung  gleich.

Artikel  64.

Die  Grundsätze  der  Rhein=  und  Moselordmung  sind  im  Teil  XII
(Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)  des  gegenwärtigen  Vertrags
niedergelegt.

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