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Artikel  66.

Binnen  drei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
werden  die  Häfen  von  Straßburg  und  von  Kehl  für  die  Dauer  von  sieben
Jahren  zu  einer  Betriebseinheit  ausgestaltet.

Die  Verwaltung  dieser  Betriebseinheit  leitet  ein  Direktor,  den  die  Rheinschiffahrts-Zentralkommissioner
  nennt  und  auch  wiederabberufen  kann.

Dieser  Direktor  muß  französischer  Staatsangehöriger  sein.

Er  untersteht  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommission  und  hat  seinen  Sitz
in  Straßburg.

In  beiden  Häfen  werden  Freizonen  gemäß  Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen
  und  Eisenbahnen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  eingerichtet.

Ein  Sonderabkommen  zwischen  Frankreich  und  Deutschland,  das  der
Billigung  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommission  bedarf,  bestimmt  die
Einzelheiten  dieser  Ordnung,  insbesondere  auf  finanziellem  Gebiet.

Es  besteht  Einverständnis,  daß  im  Sinne  dieses  Artikels  der  Kehler
Hafen  alles  für  den  Hafenverkehr  und  den  dazu  gehörigen  Zugverkehr
nötige  Gelände  umfaßt,  einschließlich  der  die  Hafeneinrichtung  bildenden
Binnenhäfen,  Ladestraßen,  Schienenwege,  Dämme,  Kräne,  Lade=  und
Lagerhallen,  Silos,  Aufzüge  und  Werke  mit  elektrischer,  aus  dem  Wasser
gewonnener  Kraft.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  alle  von  ihr  erforderten  Anordnungen
  für  die  bestmögliche  Zusammenstellung  und  Verschiebung  der  nach
Kehl  bestimmten  und  von  dort  ausgehenden  Züge  sowohl  rechts=  wie  linksrheinisch
  zu  treffen.

Alle  Eigentums-  und  sonstigen  Rechte  von  Privatpersonen')  bleiben
gewahrt;  insbesondere  hat  die  Hafenverwaltung  sich  jeden  Eingriffs  in  die
Eigentumsrechte  der  französischen  oder  badischen  Eisenbahnen  zu  enthalten.

In  beiden  Häfen  wird  den  Staatsangehörigen,  Schiffen  und  Gütern
sämtlicher  Nationen  gleichmäßige  Behandlung  in  bezug  auf  den  Handel
zugesichert.

Ist  Frankreich  nach  Ablauf  des  sechsten  Jahres  der  Ansicht,  daß  der  Stand
der  Straßburger  Hafenarbeiten  eine  Verlängerung  dieser  Übergangsordnung
  erheischt,  so  steht  ihm  frei,  sie  bei  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommission

  zu  beantragen.  Dieser  kann  sie  für  eine  Zeit  von  höchstens  drei
Jahren  bewilligen.

Während  der  ganzen  Dauer  der  Verlängerung  bleiben  die  oben  erwähnten
Freizonen  bestehen.

Bis  zur  Ernennung  desersten  Direktors  durch  die  Rheinschiffahrts-Zentralkommission
  kann  ein  vorläufiger  Direktor,  der  französischer  Staatsangehöriger

*)  Die  englische  Satzung  spricht  von  property  rights  im  allgemeinen,  ohre  sich
auf  die  Re  dte  von  Privatpersonen  zu  beschränken.  Sie  erwähnt  dagegen  nicht  die
sonstigen  Rechte.

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