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sein  muß,  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  unter  den  oben
angeführten  Bedingungen  ernannt  werden.

Alle  mit  diesem  Artikel  zusammenhängenden  Fragen  werden  von  der
Rheinschiffahrts-Zentralkommission  mit  Stimmenmehrheit  entschieden.

Artikel  66.

Die  Eisenbahn-  und  anderen  Brücken,  welche  gegenwärtig  im  Bereich
von  Elsaß-Lothringen  über  den  Rhein  führen,  werden  in  allen  ihren  Teilen
und  in  ihrer  ganzen  Länge  Eigentum  des  französischen  Staates,  dem  ihre
Unterhaltung  obliegt.

Artikel  67.
Die  französische  Regierung  tritt  in  alle  Rechte  des  Deutschen  Reichs  auf
allen  gegenwärtig  in  Betrieb  oder  im  Bau  befindlichen  Eisenbahnstrecken
ein,  die  unter  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  stehen.

Dasselbe  gilt  für  die  Rechte  des  Reiches  hinsichtlich  der  Eisenbahn=  und
Straßenbahnkonzessionen  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten.

Aus  diesem  Eintritt  in  die  deutschen  Rechte  erwächst  dem  französischen
Staat  keine  Verpflichtung  zu  irgendwelcher  Zahlung.

Die  Grenzbahnhöfe  werden  durch  ein  späteres  Abkommen  festgelegt,
wobei  im  voraus  festgesetzt  wird,  daß  sie  an  der  Rheingrenze  auf  dem  rechten
Rheinufer  liegen  sollen.

Artikel  68.

Entsprechend  den  Bestimmungen  des  Artikel  268  Kapitel  1,  Abschnitt  1,
Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  genießen
  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrages,  die  Roh=  oder  Fertigerzeugnisse,  die  aus
den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  stammen  und  aus  ihnen  ausgeführt
  werden,  bei  Eingang  in  das  deutsche  Zollgebiet  volle  Zollfreiheit.

Die  französische  Regierung  behält  sich  vor,  jedes  Jahr  durch  einen  der
deutschen  Regierung  kundgegebenen  Erlaß  die  Art  und  die  Menge  der
Erzeugnisse  zu  bestimmen,  denen  diese  Zollfreiheit  zustatten  kommt.

Die  jährliche  Menge  der  Erzeugnisse,  die  auf  diese  Weise  nach  Deutschland
  geschickt  werden  dürfen,  darf  den  Jahresdurchschnitt  der  Jahre  1911
bis  1913  nicht  überschreiten.

Außerdem  verpflichtet  sich  die  deutsche  Regierung,  während  der  genannten
  fünf  Jahre  frei  von  allen  Zollabgaben  oder  sonstigen  Lasten,  einschließlich
  der  inneren  Steuern,  aus  Deutschland  aus-  und  dorthin  wieder  einführen
zu  lassen:  Garne,  Gewebe  und  andere  Textilstoffe  oder  erzeugnisse  jeder
Art  und  in  jedem  Zustand,  die  aus  Deutschland  in  die  im  Artikel  51  bezeichneten
  Gebiete  zwecks  irgendwelcher  Veredelung,  wie  z.  B.  zum  Bleichen,
Färben,  Bedrucken,  Merzerisieren,  Gazieren,  Zwirnen  oder  Zurichten  eingeführt
  werden.

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