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Artikel  69.

Während  eines  Zeitraumes  von  zehn  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  sind  die  auf  deutschem  Gebiet  liegenden  Kraftwerke,  die
die  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebiete  oder  irgendeine  Anlage,  deren  Betrieb
endgültig  oder  vorläufig  von  Deutschland  an  Frankreich  übergeht,  mit  Elektrizität
  versorgten,  verpflichtet,  diese  Versorgung  bis  zur  Höhe  des  Verbrauchs
  fortzusetzen,  der  den  am  11.  November  1918  gültigen  Abschlüssen
und  Verträgen  entspricht.

Der  Strom  ist  nach  den  in  Kraft  befindlichen  Verträgen  und  zu  Sätzen

zu  liefern,  welche  die  von  den  deutschen  Reichsangehörigen  an  die  Werke
gezahlten  Sätze  nicht  übersteigen  dürfen.

Artikel  70.

Es  besteht  Einverständnis,  daß  die  französische  Regierung  das  Recht
behält,  in  Zukunft  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  jegliche  neue
deutsche  Beteiligung

1.  an  der  Verwaltung  oder  Ausnutzung  des  öffentlichen  Eigentums
und  der  öffentlichen  Anstalten,  wie  Eisenbahnen,  Schiffahrtsstraßen,
  Wasser-,  Gas=  und  Elektrizitätsversorgung  usw.;

2.  an  dem  Eigentum  der  Gruben  und  Steinbrüche  aller  Art  und  der
damit  zusammenhängenden  Betriebe;

3.  endlich  an  den  Hüttenwerken,  auch  wenn  ihr  Betrieb  in  keiner
Weise  mit  dem  einer  Grube  in  Verbindung  steht,
zu  verbieten.
Artikel  71.

In  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  verzichtet  Deutschland  für
sich  und  seine  Angehörigen  mit  Wirkung  vom  11.  November  1918  ab  auf
Geltendmachung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1910  über
den  Handel  mit  Kalisalzen  sowie  überhaupt  aller  Bestimmungen  über  die
Mitwirkung  deutscher  Stellen  bei  der  Ausbeutung  der  Kaligruben.  Es
verzichtet  desgleichen  für  sich  und  seine  Angehörigen  auf  Geltendmachung
  aller  Abmachungen,  Bestimmungen  oder  Gesetze,  die  bezüglich
anderer  Erzeugnisse  der  genannten  Gebiete  zu  seinem  Vorteil  bestehen.

Artikel  72.

Die  Fragenbetreffend  die  vor  dem  11.  November  1918  zwischen  dem  Reich
und  den  deutschen  Staaten  oder  ihren  in  Deutschland  wohnenden  Angehörigen
einerseits  und  den  in  Elsaß-Lothringen  wohnenden  Elsaß-Lothringern  andererseits
  entstandenen  Schuldverhältnisse  werden  gemäß  den  Bestimmungen
des  Abschnitts  III  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrages  geregelt,  und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  des  Ausdrucks
  „vor  dem  Kriege"  der  Ausdruck  „vor  dem  11.  November  1918“  tritt.

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