—  47  —

Umrechnungskurs  bei  dieser  Regelung  ist  der  an  der  Genfer  Börse  während
des  Monats  vor  dem  11.  November  1918  notierte  Durchschnittskurs.

In  den  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebieten  kann  zur  Abwicklung  der  genannten
  Schuldverhältnisse  unter  den  in  Abschnitt  III  Teil  X  (Wirtschaftliche
  Bestimmungen)  desgegenwärtigen  Vertrages  vorgesehenen  Bedingungen
ein  besonderes  Prüfungs=  und  Ausgleichsamt  errichtet  werden,  und  zwar
besteht  Einverständnis,  daß  dies  Amt  als  Landesamt  gemäß  §&amp;  1  der  Anlage

jenes  Abschnitts  zu  gelten  hat.

Artikel  73.
Für  die  privaten  Güter,  Rechte  und  Interessen  der  Elsaß-Lothringer
in  Deutschland  sind  die  Bestimmungen  des  Abschnitts  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche
  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrages  maßgebend.

Artikel  74.

Die  französische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  alle  Güter,  Rechte
und  Interessen,  die  am  11.  November  1918  deutsche  Reichsangehörige  oder
von  Deutschland  abhängige  Gesellschaften  in  den  im  Artikel  51  bezeichneten
Gebieten  besaßen,  unter  den  im  letzten  Absatz  des  obigen  Artikels  53  festgesetzten
  Bedingungen  einzubehalten  und  zu  liquidieren.

Deutschland  hat  seine  durch  diese  Liquidationen  enteigneten  Angehörigen
unmittelbar  zu  entschädigen.

Die  Verwendung  des  Erlöses  dieser  Liquidationen  regelt  sich  gemäß
den  Bestimmungen  des  Abschnitts  III  und  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrages.

Artikel  75.

Unter  Abweichung  von  den  in  Abschnitt  V  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen  Bestimmungen
bleiben  alle  Verträge  in  Kraft,  die,  bevor  das  französische  Dekret  vom
30.  November  1918  in  Elsaß-Lothringen  verkündet  wurde,  zwischen  Elsaß-Lothringern
  (natürlichen  und  juristischen  Personen)  oder  anderen  Einwohnern
  Elsaß-Lothringens  einerseits  und  dem  Reich  oder  den  deutschen
Staaten  oder  deren  in  Deutschland  wohnenden  Angehörigen  andererseits
abgeschlossen  sind  und  deren  Ausführung  durch  den  Waffenstillstand  oder
durch  die  spätere  französische  Gesetzgebung  ausgesetzt  worden  ist.

Indes  sind  alle  Verträge  aufgehoben,  deren  Auflösung  im  allgemeinen
Interesse  die  französische  Regierung  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrages  Deutschland  mitteilt.  Ausgenommen
bleiben  die  Schuldforderungen  und  sonstigen  Geldverbindlichkeiten,  die
sich  aus  einer  vor  dem  11.  November  1918  auf  Grund  eines  solchen  Vertrages
  bereits  vollzogenen  Rechtshandlung  oder  Zahlung  ergeben.  Hat  diese
Auflösung  für  eine  der  Parteien  einen  erheblichen  Nachteil  zur  Folge,  so
wird  der  geschädigten  Partei  eine  angemessene  Entschädigung  zugebilligt,
die  aber  lediglich  nach  dem  angelegten  Kapital  ohne  Rücksicht  auf  den  entgangenen
  Gewinn  berechnet  wird.

93