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Für  Verjährung,  Ausschlußfrist  und  Verfall  gelten  in  Elsaß-Lothringen
die  in  Artikel  300  und  301  Abschnitt  V  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
enthaltenen  Bestimmungen,  und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die
Stelle  des  Ausdrucks  „Kriegsausbruch  der  Ausdruck  „11.  November  1918“  und
an  die  Stelle  des  Ausdrucks  „Dauer  des  Krieges“  der  Ausdruck  „Zeit  vom
11.  November  1918  bis  zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags"  tritt.

Artikel  76.

Die  Fragen  des  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentums
der  Elsaß-Lothringer  regeln  sich  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  des
Abschnitts  VII  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrages,  und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Elsaß-Lothringer,  denen
derartige  Rechte  nach  der  deutschen  Gesetzgebung  zustehen,  den  vollen  und
unbeschränkten  Genuß  dieser  Rechte  im  deutschen  Gebiete  behalten.

Artikel  77.

Das  Deutsche  Reich  verpflichtet  sich,  den  Anteil  der  Straßburger  Invaliden-
  und  Altersversicherungsanstalt  an  den  gesamten  zum  Zweck  der  Invaliden-
  und  Altersversicherung  gesammelten  Rückstellungen  des  Reiches
oder  von  ihm  abhängiger  öffentlicher  oder  privater  Stellen  an  den  französischen
  Staat  abzuführen.

Das  gleiche  gilt  für  die  in  Deutschland  angelegten  Kapitalien  und  Rückstellungen,
  die  rechtlich  den  anderen  sozialen  Versicherungsträgern,  den  Knappschaftskassen,
  der  Eisenbahn-Pensionskasse  von  Elsaß-Lothringen  oder
solchen  anderen  Pensionskassen  zustehen,  die  für  das  Personal  der  öffentlichen
  Verwaltungen  und  Anstalten  errichtet  sind  und  in  Elsaß-Lothringen
arbeiten,  sowie  für  die  Kapitalien  und  Rückstellungen,  welche  die  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  in  Berlin  auf  Grund  von  Verpflichtungen
zugunsten  von  in  Elsaß-Lothringen  wohnenden  Versicherten  dieser  Art  schuldet.

Ein  Sonderabkommen  legt  die  Bedingungen  und  Einzelheiten  dieser
Übertragungen  fest.

Artikel  78.

Für  Vollstreckung  von  urteilen,  für  Einlegung  von  Rechtsmitteln  und
für  Strafverfolgungen  gelten  folgende  Regeln:

1.  Alle  seit  dem  3.  August  1914  zwischen  Elsaß-Lothringern  oder
zwischen  Elsaß-Lothringern  und  Ausländern  oder  zwischen  Ausländern
  in  bürgerlichen  oder  Handelssachen  ergangenen  urteile
elsaß-lothringischer  Gerichte,  die  vor  dem  11.  November  1918
Rechtskraft  erlangt  haben,  gelten  als  endgültig  und  ohne  weiteres
vollstreckbar.

Ist  das  Urteil  zwischen  Elsaß-Lothringern  und  Deutschen  oder
zwischen  Elsaß-Lothringern  und  Staatsangehörigen  der  mit
Deutschland  verbündeten  Mächte  ergangen,  so  wird  es  erst  voll-95

