Sriedensvertrag  »

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streclbar,  nachdem  das  entsprechende  neue  Gericht  des  wiederangegliederten
  im  Artikel  51  bezeichneten  Gebietes  ein  Vollstreckungsurteil
  erlassen  hat.

2.  Alle  seit  dem  3.  August  1914  wegen  politischer  Verbrechen  oder
Vergehen  gegen  Elsaß-Lothringer  von  deutschen  Gerichten  gefällten
  Urteile  gelten  als  nichtig.

3.  Alle  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Leipzig,  die  nach  dem  11.November
  1918  infolge  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  gegen  die  Entscheidungen
  der  elsaß-lothringischen  Gerichte  ergangen  sind,  gelten
als  null  und  nichtig  und  sind  aufzuheben.  Die  solchen  reichsgerichtlichen
  Entscheidungen  zugrunde  liegenden  Akten  der  Vorinstanzen
sind  an  die  betreffenden  elsaß-lothringischen  Gerichte  zurückzusenden.

Kein  beim  Reichsgericht  gegen  Entscheidungen  elsaß-lothringischer
  Gerichte  eingelegtes  Rechtsmittel  wird  weiter  verfolgt.  Die
Akten  werden  in  der  oben  angegebenen  Weise  zurückgesandt  und  unverzüglich
  an  den  französischen  Kassationshof  weitergeleitet,  der
für  die  Entscheidung  zuständig  ist.

4.  Alle  Verfolgungen  in  Elsaß-Lothringen  wegen  Straftaten,  die  in
der  Zeit  vom  11.  November  1918  bis  zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  begangen  worden  sind,  werden  nach  den  deutschen
  Gesetzen  durchgeführt,  soweit  diese  nicht  von  den  französischen
Behörden  durch  ordnungsgemäß  an  Ort  und  Stelle  veröffentlichte
Erlasse  abgeändert  oder  ersetzt  worden  sind.  6

5.  Alle  anderen  Zuständigkeits-,  Verfahrens=  sowie  Justizverwaltungsfragen
  werden  durch  ein  Sonderabkommen  zwischen  Frankreich
und  Deutschland  geregelt.

Artikel  79
Die  anliegenden  Zusatzbestimmungen  über  die  Staatsangehörigkeit
haben  gleiche  Kraft  und  Geltung  wie  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts.

Alle  anderen  Elsaß-Lothringen  betreffenden  Fragen,  die  nicht  in
diesem  Abschnitt  und  seiner  Anlage  oder  in  den  allgemeinen  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrags  geregelt  sind,  sollen  Gegenstand  späterer  Übereinkommen
  zwischen  Frankreich  und  Deutschland  bilden.

Anlage.

81.

Mit  Wirkung  vom  11.  November  1918  erlangen  von  Rechts  wegen  die
französische  Staatsangehörigkeit  wieder:

1.  Die  Personen,  die  durch  den  französisch-deutschen  Vertrag  vom
10.  Mai  1871  die  französische  Staatsangehörigkeit  verloren  und  seitdem
keine  andere  als  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  erworben  haben;

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