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2.  die  ehelichen  oder  unehelichen  Nachkommen  der  unter  vorstehender
Nummer  genannten  Personen  mit  Ausnahme  derer,  die  unter  ihren  Vorfahren
  väterlicherseits  einen  nach  dem  15.  Juli  1870  nach  Elsaß-Lothringen
eingewanderten  Deutschen  haben;

3.  alle  in  Elsaß-Lothringen  von  unbekannten  Eltern  Geborenen  und  die
Personen,  deren  Staatsangehörigkeit  unbekannt  ist.

*  .

Innerhalb  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  können  Personen,  die  einer  der  folgenden  Gattungen  angehören,
Anspruch  auf  die  französische  Staatsangehörigkeit  erheben:

1.  jede  Person,  die  nicht  auf  Grund  des  §&amp;  1  die  französische  Staatsangehörigkeit
  wiedererlangt  hat  und  die  unter  ihren  Vorfahren  einen  Franzosen
oder  eine  Französin  zählt,  welche  die  französische  Staatsangehörigkeit  unter
den  im  genannten  Paragraphen  vorgesehenen  Umständen  verloren  haben;

2.  jeder  Ausländer,  der  nicht  Staatsangehöriger  eines  deutschen  Staates
ist  und  der  die  elsaß-lothringische  Staatsangehörigkeit  vor  dem  3.  August
1914  erworben  hat;

3.  jeder  Deutsche  mit  Wohnsitz  in  Elsaß-Lothringen,  wenn  er  diesen
Wohnsitz  schon  vor  dem  15.  Juli  1870  hatte  oder  wenn  einer  seiner  Vorfahren
  zu  jener  Zeit  seinen  Wohnsitz  in  Elsaß-Lothringen  hatte;

4.  jeder  Deutsche,  der  in  Elsaß-Lothringen  geboren  ist  oder  dort  seinen
Wohnsitz  hat,  der  während  des  jetzigen  Krieges  in  den  Reihen  der
alliierten  oder  assoziierten  Heere  gedient  hat,  sowie  seine  Nachkommen;

5.  alle  Personen,  die  vor  dem  10.  Mai  1871  in  Elsaß-Lothringen
von  ausländischen  Eltern  geboren  sind,  sowie  ihre  Nachkommen;

6.  der  Ehegatte  jeder  Person,  die  entweder  nach  §&amp;  1  die  französische
Staatsangehörigkeit  wiedererlangt  hat  oder  auf  die  französische  Staatsangehörigkeit
  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  Anspruch
erhebt  und  sie  erlangt.

Das  Recht,  den  Anspruch  auf  Verleihung  der  französischen  Staatsangehörigkeit
  an  einen  Minderjährigen  geltend  zu  machen,  steht  seinem
gesetzlichen  Vertreter  zu;  macht  dieser  von  dem  Rechte  keinen  Gebrauch,  so
kann  der  Minderjährige  selbst  innerhalb  eines  Jahres  nach  erreichter  Volljährigkeit
  die  Verleihung  der  französischen  Staatsangehörigkeit  beanspruchen.

Außer  im  Falle  der  Nr.  6  dieses  Paragraphen  kann  der  Antrag  auf
Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  von  der  französischen  Behörde  im
Einzelfall  abgelehnt  werden.

53.

Soweit  nicht  die  Bestimmungen  des  82  Platz  greifen,  erwerben  Deutsche,
die  in  Elsaß-Lothringen  geboren  sind  oder  ihren  Wohnsitz  haben,  selbst
wenn  sie  die  elsaß-lothringische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  die  französische
Staatsangehörigkeit  nicht  durch  die  bloße  Tatsache  des  Rückfalls  von  Elsaß-Lothringen
  an  Frankreich.

Sie  können  diese  Staatsangehörigkeit  nur  im  Wege  der  Einbürgerung
erlangen,  und  auch  nur  dann,  wenn  sie  in  Elsaß-Lothringen  vor  dem  3.  Au-99



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