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gust  1914  ihren  Wohnsitz  hatten  und  einen  ununterbrochenen  Aufenthalt
in  dem  wieder  angegliederten  Gebiet  während  dreier  Jahre  gerechnet
vom  11.  November  1918  ab  nachweisen  können.

Von  der  Einreichung  ihres  Einbürgerungsantrags  ab  übernimmt  Frankreich
  allein  ihren  diplomatischen  und  konsularischen  Schutz.

84.

Die  Grundsätze,  nach  denen  die  Feststellung  eines  kraft  Gesetzes  eingetretenen
  Wiedererwerbs  der  französischen  Staatsangehörigkeit  erfolgt,
bestimmt  die  französische  Regierung.  Das  gleiche  gilt  für  die  Art  und  Weise,
in  der  über  die  Ansprüche  auf  Verleihung  der  französischen  Staatsangehörigkeit
  und  über  die  in  der  gegenwärtigen  Anlage  vorgesehenen  Einbürgerungsanträge
  entschieden  wird.

Abschnitt  VI.
Osterreich.
Artikel  80.

Deutschland  erkennt  die  Unabhängigkeit  Osterreichs  innerhalb  der  durch
Vertrag  zwischen  diesem  Staate  und  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  festzusetzenden  Grenzen  an  und  verpflichtet  sich,  sie  unbedingt  zu
achten;  es  erkennt  an,  daß  diese  Unabhängigkeit  unabänderlich  ist,  es  sei
denn,  daß  der  Rat  des  Völkerbunds  einer  Abänderung  zustimmt.

Abschnitt  VII.
Tschecho-Slowakei.

Artikel  81.

Deutschland  erkennt,  wie  die  alliierten  und  assozüerten  Mächte  es
schon  getan  haben,  die  vollständige  Unabhängigkeit  der  Tschecho-Slowakei
an,  die  das  autonome  Gebiet  der  Ruthenen  südlich  der  Karpathen  mit
einbegreift.  Es  erklärt  sein  Einverständnis  mit  der  Abgrenzung  dieses
Staates,  wie  sie  durch  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  und  die
anderen  beteiligten  Staaten  erfolgen  wird.

Artikel  82.
Die  Grenze  zwischen  Deutschland  und  der  Tschecho-Slowakei  bildet
die  alte  Grenze  zwischen  Osterreich-Ungarn  und  dem  Deutschen  Reich,
so  wie  sie  am  3.  August  1914  bestand.

Artikel  83.
Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  Tschecho-Slowakei  auf  alle  Rechte
und  Ansprüche  auf  den  folgendermaßen  umschriebenen  Teil  des  schlesischen

Gebiets:
von  einem  Punkt  ab,  der  etwa  2  km  südöstlich  von  Katscher  auf  der

Grenze  der  Kreise  Leobschütz  und  Ratibor  liegt:
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