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die  Grenze  zwischen  den  beiden  Kreisen;

dann  die  alte  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Osterreich-Ungarn  bis
zu  einem  Punkte,  der  an  der  Oder  hart  südlich  der  Eisenbahnlinie  Ratibor—
Oderberg  liegt;

von  dort  nach  Nordwesten  bis  zu  einem  Punkte  ungefähr  2  km  südöstlich
  von  Katscher:  «

eine  im  Gelände  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  westlich  von  Kranowitz
verläuft.

Ein  aus  sieben  Mitgliedern  zusammengesetzter  Ausschuß,  von  denen  fünf
durch  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte,  eines  von  Polen  und  eines
von  der  Tschecho-Slowakei  ernannt  werden,  tritt  zwei  Wochen  nach  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zusammen,  um  an  Ort  und
Stelle  die  Grenzlinie  zwischen  Polen  und  der  Tschecho-Slowakei  festzusetzen.

Dieser  Ausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Seine  Entscheidungen
  sind  für  die  Beteiligten  bindend.

Deutschland  verzichtet  bereits  jetzt  zugunsten  der  Tschecho-Slowakei
auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  den  von  den  nachstehend  bezeichneten
Grenzen  eingefaßten  Teil  des  Kreises  Leobschütz  für  den  Fall,  daß  infolge
der  deutsch-polnischen  Grenzfestsetzung  der  bezeichnete  Teil  dieses  Kreises
den  Zusammenhang  mit  Deutschland  verlieren  sollte:

von  dem  Südostende  des  Vorsprungs  der  alten  österreichischen
Grenze  etwa  5  km  westlich  von  Leobschütz  in  südlicher  Richtung  bis  zum
Treffpunkt  mit  der  Grenze  der  Kreise  Leobschütz  und  Ratibor:

die  alte  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Osterreich-Ungarn;

dann  nach  Norden  die  Verwaltungsgrenze  zwischen  den  Kreisen  Leobschütz
  und  Ratibor  bis  zu  einem  Punkte  etwa  2  km  südöstlich  von  Katscher;

von  dort  gegen  Nordwesten  bis  zum  Ausgangspunkt  dieser  Grenzbeschreibung:


eine  im  Gelände  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  östlich  von  Katscher
verläuft.

Artikel  84.

Die  deutschen  Reichsangehörigen,  die  ihren  Wohnsitz  in  irgendeinem  als
Bestandteil  der  Tschecho-Slowakei  anerkannten  Gebiet  haben,  erwerben
von  Rechts  wegen  die  tschecho-slowakische  Staatsangehörigkeit  unter  Verlust
der  deutschen.

Artikel  85.

Zwei  Jahre  lang  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  sind  die
überachtzehn  Jahre  alten  deutschen  Reichsangehörigen,  die  in  irgendeinem  der
als  Bestandteilder  Tschecho-Slowakeianerkannten  Gebieteansässigsind,  berechtigt,
  für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  zu  optieren.  Die  Tschecho-Slowaken,
die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen  und  in  Deutschland  wohnen,  sind
ebenso  berechtigt,  für  die  tschecho-slowakische  Staatsangehörigkeit  zu  optieren.

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