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Die  Option  des  Ehemannes  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  die  Ehefrau,  die
Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  Kinder  unter  achtzehn  Jahren.

Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht  Gebrauch
machen,  müssen  in  den  nächsten  zwölf  Monaten  ihren  Wohnsitz  in  den
Staat  verlegen,  für  den  sie  optiert  haben.

Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Gut  zu  behalten,  das  sie  im
Gebiete  des  anderen  Staates  besitzen,  in  dem  sie  vor  der  Option  wohnten.
Sie  dürfen  ihr  gesamtes  bewegliches  Gut  mitnehmen.  Es  wird  dafür
keinerlei  Ausfuhr-  oder  Einfuhrzoll  von  ihnen  erhoben.

Innerhalb  derselben  Frist  haben  die  Tschecho-Slowaken,  die  deutsche
Reichsangehörige  sind  und  sich  im  Ausland  befinden,  das  Recht  —  falls
dies  den  Bestimmungen  des  fremden  Gesetzes  nicht  zuwiderläuft  und  falls
sie  nicht  die  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben  haben  —  (unter  Verlust
der  deutschen)  die  tschecho-slowakische  Staatsangehörigkeit  nach  Maßgabe
der  von  der  Tschecho-Slowakei  erlassenen  Vorschriften  zu  erwerben.

Artikel  86.

Die  Tschecho-Slowakei  ist  damit  einverstanden,  daß  die  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte  in  einen  mit  ihr  zu  schließenden  Vertrag  die  Vorschriften
  aufnehmen,  die  sie  zum  Schutze  der  Interessen  der  nationalen,
sprachlichen  und  religiösen  Minderheiten  in  der  Tschecho-Slowakei  für
notwendig  erachten  und  genehmigt  damit  diese  Bestimmungen.

Auch  ist  die  Tschecho-Slowakei  damit  einverstanden,  daß  die  allü#erten
und  assoziierten  Hauptmächte  in  einen  mit  ihr  zu  schließenden  Vertrag  die
Bestimmungen  aufneymen,  die  sie  zur  Sicherung  der  freien  Durchfuhr
und  einer  gerechten  Regelung  des  Handelsverkehrs  der  anderen  Völker  für
notwendig  erachten.

Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten,  die  die  Tschecho-Slowakei
mit  Rücksicht  auf  das  unter  ihre  Souveränität  fallende  schlesische  Gebiet
vom  Deutschen  Reiche  und  von  Preußen  zu  übernehmen  hat,  werden  nach
Artikel  254  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags
  festgesetzt.

Alle  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  geregelten  Fragen,  die
sich  aus  der  Abrretung  des  bezeichneten  Gebietes  ergeben,  werden  in  späteren
Übereinkommen  geregelt.

Abschnitt  VIII.
Polen.
Artikel  87.

Deutschland  erkennt,  wie  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  es  bereits
getan  haben,  die  völlige  Unabhängigkeit  Polens  an  und  verzichtet  zugunsten
Polens  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  Gebiet,  das  begrenzt  wird
ourch  die  Ostsee,  die  Ostgrenze  Deutschlands,  wie  sie  im  Artikel  27  Teil  II
(Deutschlands  Grenzen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  festgelegt  ist,  bis  zu

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