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von  dort  nach  Westen  bis  zu  dem  Punkt,  wo  die  Verwaltungsgrenze
sich  etwa  3  km  nordwestlich  von  Simmenau  im  spitzen  Winkel  nach
Südosten  wendet:

die  Grenze  zwischen  Ober=  und  Mittelschlesien;

von  dort  nach  Westen  bis  zu  einem  noch  zu  bestimmenden  Punkte  etwa
2  km  östlich  von  Lorzendorf:

eine  im  Gelände  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  nördlich  von  Klein-Hennersdorf
  verläuft;

von  dort  nach  Süden  bis  zum  Schnittpunkt  der  Grenze  zwischen  Oberund
  Mittelschlesien  mit  der  Straße  Städtel-Karlsruhe;

eine  im  Gelände  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  westlich  der  Ortschaften
Hennersdorf,  Polkowitz,  Noldau,  Steinersdorf  und  Dammer  und  östlich
der  Ortschaften  Strehlitz,  Naßadel,  Eckersdorf,  Schwirz  und  Städtel  verläuft;

von  dort  die  Grenze  zwischen  Ober-  und  Mittelschlesien  bis  zu  ihrem
Treffpunkt  mit  der  Ostgrenze  des  Kreises  Falkenberg;

von  dort  die  Ostgrenze  des  Kreises  Falkenberg  bis  zu  einem  Punkte
des  Vorsprungs  etwa  3  km  östlich  von  Puschine;

von  dort  bis  zur  Nordspitze  des  Vorsprungs  der  ehemaligen  österreichischen
Provinz  Schlesien  etwa  8  km  östlich  von  Neustadt;

eine  im  Gelände  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  östlich  von  Zülz  verläuft.

Die  Regelung,  gemäß  der  diese  Außerung  der  Bevölkerung  herbeizuführen
  und  ihr  Folge  zu  geben  ist,  bildet  den  Gegenstand  der  Bestimmungen
der  beigefügten  Anlage.

Die  polnische  und  die  deutsche  Regierung  verpflichten  sich  bereits  jetzt,
insoweit  es  sie  angeht,  an  keiner  Stelle  ihres  Gebiets  wegen  politischer
Vorkommnisse,  die  sich  in  Oberschlesien  während  der  Dauer  der  in  der  beigefügten
  Anlage  bestimmten  Regelung  bis  zur  endgültigen  Regelung  des
Schicksals  dieses  Gebiets  ereignen,  Strafverfolgungen  einzuleiten  und
weiterzuführen  oder  irgendwelche  Ausnahmemaßregeln  zu  ergreifen.

Deutschland  verzichtet  bereits  jetzt  zugunsten  Polens  auf  alle  Rechte
und  Ansprüche  auf  den  Teil  Oberschlesiens,  der  jenseits  der  auf  Grund  der
Volksabstimmung  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  festgesetzten
  Grenzlinie  gelegen  ist.

Anlage.
#  1-=Mit

  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags,  und  zwar  längstens
binnen  zwei  Wochen  haben  die  deutschen  Truppen  und  die  deutschen  Behörden,
  die  von  dem  in  3  2  genannten  Ausschuß  bezeichnet  werden,  die  Zone,
in  der  die  Volksabstimmung  stattfindet,  zu  räumen.  Bis  zur  völligen  Räumung
  haben  sie  sich  aller  Beitreibungen  in  Geld  oder  Naturalien  und  aller
Maßnahmen  zu  enthalten,  wodurch  die  wirtschaftlichen  Interessen  des
Landes  beeinträchtigt  werden  könnten.

Binnen  derselben  Frist  werden  die  in  dieser  Zone  bestehenden  Arbeiterund
  Soldatenräte  aufgelöst;  ihre  Mitglieder,  die  aus  einer  anderen  Gegend

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