—  56  —

stammen  und  ihr  Amt  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  noch
ausüben  oder  es  nach  dem  1.  März  1919  niedergelegt  haben,  fallen  gleichfalls
  unter  die  Räumungsvorschrift.

Sämtliche  militärischen  und  halbmilitärischen  Vereine,  die  in  der  genannten
  Zone  von  den  Einwohnern  gebildet  worden  sind,  werden
unverzüglich  aufgelöst.  Die  in  der  genannten  Zone  nicht  wohnhaften  Vereinsmitglieder
  haben  die  Zone  zu  räumen.

8  2.

Die  Zone  der  Volksabstimmung  wird  unverzüglich  einem  internationalen
Ausschuß  von  vier  Mitgliedern  unterstellt,  die  durch  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Frankreich,  das  Britische  Reich  und  Italien  ernannt  werden.
Sie  wird  von  den  Truppen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  besetzt.
Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Beförderung  dieser  Truppen
nach  Oberschlesien  zu  ermöglichen.

83.
Der  Ausschuß  besitzt  außer  in  gesetzgeberischer  oder  steuerlicher  Hinsicht
alle  Befugnisse  der  deutschen  oder  preußischen  Regierung.  Außerdem  tritt
er  an  Stelle  der  Regierung  der  Provinz  oder  des  Regierungsbezirks.

Er  ist  selbst  für  die  Auslegung  der  ihm  durch  die  gegenwärtigen  Bestimmungen
  übertragenen  Befugnisse  zuständig  und  hat  selbst  zu  bestimmen,
inwieweit  er  diese  Befugnisse  auszuüben  oder  den  bestehenden  Behörden
zu  belassen  gedenkt.

Abänderungen  der  bestehenden  Gesetze  und  Steuern  treten  nur  mit  Zustimmung
  des  Ausschusses  in  Kraft.

Die  Ordnung  wird  durch  den  Ausschuß  mit  Hilfe  der  zu  seiner  Verfügung
stehenden  Truppen  und,  soweit  er  es  für  nötig  hält,  von  einer  aus  den
Einwohnern?)  gebildeten  Polizei  aufrechterhalten.

Der  Ausschuß  hat  unverzüglich  für  den  Ersatz  der  von  der  Räumungsvorschrift
  betroffenen  deutschen  Behörden  zu  sorgen  und  gegebenenfalls
selbst  insoweit  die  Räumung  anzuordnen  und  den  Ersatz  der  etwa  in
Frage  kommenden  Ortsbehörden  in  die  Wege  zu  leiten.

Er  hat  alle  Maßnahmen  zu  treffen,  die  er  zur  Sicherung  einer  freien,
unbeeinflußten  und  geheimen  Stimmenabgabe  für  erforderlich  erachtet.  Er
darf  insbesondere  die  Ausweisung  jeder  Person  verfügen,  die  irgendwie
das  Ergebnis  der  Volksabstimmung  durch  Bestechungs-  oder  Einrchüchterungsmachenschaften
  zu  fälschen  versucht.

Der  Ausschuß  hat  Vollmacht  zur  Erledigung  sämtlicher  Fragen,  zu
denen  die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  Anlaß  geben  kann.
Er  hat  technische  Berater,  die  er  sich  selbst  unter  der  örtlichen  Bevölkerung
auswählt,  zur  Hilfeleistung  heranzuziehen.

*)  Die  Ubersetzung  folgt  dem  englischen  Text;  im  französischen  heißt  es:  „aus
Leuten,  die  aus  dem  Lande  stammen“.

111