Frlede  nsbertrag.

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84.

Die  Abstimmung  findet  nach  Ablauf  einer  von  den  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächten  festzusetzenden  Frist  statt,  indessen  nicht  früher  als
sechs  und  nicht  später  als  achtzehn  Monate  nach  dem  Amtsantritt  des  obengenannten
  Ausschusses  in  der  Zone.

Stimmberechtigt  ist  jede  Person  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,  die
den  nachstehenden  Bedingungen  genügt:

a)  sie  muß  am  1.  Januar  des  Jahres,  in  dem  die  Volksabstimmung
stattfindet,  das  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben;

b)  se  muß  in  der  Zone,  in  der  die  Volksabstimmung  stattfindet,  geboren

  sein  oder  dort  seit  einem  von  dem  Ausschuß  festzusetzenden

Zeitpunkt,  der  aber  nicht  nach  dem  1.  Januar  1919  liegen  darf,

ihren  Wohnsitz  haben  oder  von  den  deutschen  Behörden  ohne  Beibehaltung

  des  Wohnsitzes  in  der  Zone  ausgewiesen  worden  sein.

Den  wegen  politischer  Straftaten  Verurteilten  ist  die  Ausübung  ihres
Stimmrechts  zu  ermöglichen.

Jeder  stimmt  in  der  Gemeinde,  in  der  er  seinen  Wohnsitz  hat  oder,  wenn

er  seinen  Wohnsitz  nicht  in  dem  Gebiete  hat,  in  der  Gemeinde,  in  der  er

geboren  ist.

Das  Abstimmungsergebnis  wird  gemeindeweise,  und  zwar  nach  der
Mehrheit  in  jeder  Gemeinde,  festgestellt.

86.

Bei  Abschluß  der  Abstimmung  wird  die  Stimmenzahl  in  jeder  Gemeinde
den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  von  dem  Ausschuß  mit  einem
erschöpfenden  Bericht  über  den  Wahlgang  mitgeteilt.  Beizufügen  ist  ein
Vorschlag  über  die  in  Oberschlesien  unter  Berücksichtigung  der  Willenskundgebung
  der  Einwohner  sowie  der  geographischen  und  wirtschaftlichen
Lage  der  Ortschaften  als  Grenze  Deutschlands  anzunehmende  Linie.

g  6.

Sobald  die  Grenzlinie  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
festgelegt  ist,  hat  der  Ausschuß  den  deutschen  Behörden  mitzuteilen,  daß  sie
die  Verwaltung  des  als  deutsch  anerkannten  Gebietes  wieder  zu  übernehmen
haben;  die  bezeichneten  Behörden  haben  dies  im  Laufe  des  auf  diese  Benachrichtigung
  folgenden  Monats  in  der  vom  Ausschuß  vorgeschriebenen  Weise

zu  tun.

Innerhalb  derselben  Frist  hat  die  Polnische  Regierung  in  der  von  dem
Ausschuß  vorgeschriebenen  Weise  für  die  Verwaltung  des  als  polnisch  anerkannten
  Gebiets  zu  sorgen.

Sobald  die  Verwaltung  des  Landes  in  solcher  Weise  von  den  deutschen
oder  polnischen  Behörden  sichergestellt  ist,  erlöschen  die  Befugnisse  des
Ausschusses.

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