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Die  Kosten  der  Besatzungstruppen  und  die  Ausgaben  des  Ausschusses
für  seine  Geschäftsführung  und  für  die  Verwaltung  der  Zone  werden  aus
den  örtlichen  Einnahmen  bestritten.

Artikel  89.

Polen  verpflichtet  sich,  dem  Personen-,  Waren-,  Schiffs-,  Boots-,  Eisenbahnwagen-
  und  Postverkehr  zwischen  Ostpreußen  und  dem  übrigen  Deutschland
  durch  das  polnische  Gebiet  einschließlich  der  Hoheitsgewässer  völlige  Durchgangsfreiheit
  zuzugestehen  und  ihm  hinsichtlich  der  Verkehrserleichterungen
oder  beschränkungen  sowie  in  jeder  anderen  Hinsicht  zum  mindesten  dieselbe
günstige  Behandlung  zuteil  werden  zu  lassen,  wie  dem  Verkehr  von  Personen,
  Waren,  Schiffen,  Booten,  Wagen,  Eisenbahnwagen  und  Postsendungen,
  die  polnischer  Nationalität,  polnischen  Ursprungs,  polnischer  Herkunft,
  polnisches  Eigentum  sind  oder  von  einem  polnischen  Abgangsort
kommen;  wird  einer  anderen  Nationalität  eine  noch  günstigere  Behandlung
als  der  polnischen  gewährt,  so  ist  diese  Behandlung  maßgebend.

Die  Durchgangsgüter  bleiben  von  allen  Zoll=  oder  ähnlichen  Abgaben  frei.

Die  Durchgangsfreiheit  erstreckt  sich  auf  den  Draht=  und  Fernsprechdienst
unter  den  Bedingungen,  wie  sie  in  dem  im  Artikel  98  vorgesehenen  Übereinkommen
  festgelegt  sind.

Artikel  90.

Polen  verpflichtet  sich,  während  eines  Zeitraumes  von  15  Jahren  die
Ausfuhr  der  Bergwerkserzeugnisse  nach  Deutschland  aus  allen  denjenigen
Teilen  Oberschlesiens  zu  gestatten,  die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrages
  an  Polen  übergehen.

Diese  Erzeugnisse  bleiben  von  allen  Ausfuhrabgaben  sowie  allen  auf
ihrer  Ausfuhr  lastenden  Gebühren  oder  Beschränkungen  frei.

Polen  verpflichtet  sich  desgleichen,  alle  Maßnahmen  zu  ergreifen,  die
erforderlich  sind,  damit  der  Verkauf  der  verfügbaren  Erzeugnisse  dieser
Gruben  an  Käufer  in  Deutschland  unter  ebenso  günstigen  Bedingungen  erfolgt,
  wie  der  Verkauf  ähnlicher  Erzeugnisse,  die  unter  entsprechenden  Verhältnissen
  an  Käufer  in  Polen  oder  in  irgendeinem  anderen  Lande  verkauft
werden.

Artikel  91.
Die  deutschen  Reichsangehörigen,  die  ihren  Wohnsitz  in  den  endgültig
als  Bestandteil  Polens  anerkannten  Gebieten  haben,  erwerben  von  Rechts
wegen  die  polnische  Staatsangehörigkeit  unter  Verlust  der  deutschen.

Indes  können  deutsche  Staatsangehörige  und  ihre  Nachkommen,  die
sich  nach  dem  1.  Januar  1908  in  jenen  Gebieten  niedergelassen  haben,  die
polnische  Staatsangehörigkeit  nur  mit  besonderer  Ermächtigung  des  polnischen
  Staates  erwerben.

Zwei  Jahre  lang  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  sind
die  über  18  Jahre  alten  deutschen  Reichsangehörigen,  die  in  einem  der  als

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