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das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen
auf  Grund  des  Artikels  297  von  der  polnischen  Regierung  nur  nach  Maßgabe
  nachstehender  Bestimmungen  liquidiert  werden:

1.  Der  Liquidationserlös  muß  unmittelbar  an  den  Berechtigten  ausbezahlt
  werden;

2.  falls  letzterer  vor  dem  in  Abschnitt  VI,  Teil  X  (wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen  Gemischten
Schiedsgerichtshof  oder  vor  einem  von  diesem  Gericht  ernannten
Schiedsrichter  nachweist,  daß  die  Verkaufsbedingungen  oder  von
der  polnischen  Regierung  außerhalb  ihrer  allgemeinen  Gesetzgebung
ergriffene  Maßnahmen  den  Preis  unbillig  beeinflußt  haben,  ist  der
Gerichtshof  oder  der  Schiedsrichter  befugt,  dem  Berechtigten  eine
angemessene  Entschädigung  zu  gewähren,  die  von  der  polnischen
Regierung  bezahlt  werden  muß.

Alle  in  dem  gegenwärtigen  Vertrag  nicht  geregelten  Fragen,  die  anläßlich
  der  Abtretung  der  bezeichneten  Gebiete  entstehen,  werden  in  späteren
Übereinkommen  geregelt.

Artikel  93.

Polen  ist  damit  einverstanden,  daß  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden  Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,
  die  sie  zum  Schutz  der  Interessen  der  nationalen,  sprachlichen  und
religiösen  Minderheiten  in  Polen  für  notwendig  halten.

Auch  ist  Polen  damit  einverstanden,  daß  die  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden  Vertrag  die  Bestimmungen
aufnehmen,  die  sie  zum  Schutz  der  freien  Durchfuhr  und  einer  gerechten
Regelung  des  Handelsverkehrs  der  anderen  Völker  für  notwendig  halten.

Abschnitt  K.
Ostpreußen.
Artikel  94.

In  der  Zone  zwischen  der  Südgrenze  Ostpreußens,  wie  sie  in  Artikel  28
Teil  II  des  gegenwärtigen  Vertrages  (Deutschlands  Grenzen)  bezeichnet  ist,
und  der  nachstehend  beschriebenen  Linie  werden  die  Einwohner  berufen,  im
Wege  der  Abstimmung  zu  erklären,  welchem  Staate  sie  angeschlossen  zu
werden  wünschen:

West=  und  Nordgrenze  des  Regierungsbezirks  Allenstein  bis  zu
ihrem  Zusammentreffen  mit  der  Grenzlinie  zwischen  den  Kreisen
Oletzko“  und  Angerburg;  von  dort  Nordgrenze  des  Kreises  Oletzko  bis
zu  ihrem  Zusammentreffen  mit  der  alten  Grenze  Ostpreußens.

Artikel  95.

Binnen  längstens  14  Tagen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  haben  die  deutschen  Truppen  und  Behörden  das  oben  bezeichnete
Gebiet  zu  verlassen.  Bis  zur  Vollendung  der  Räumung  haben  sie  sich  jeder
Erhebung  von  Geld-oder  Naturalleistungen  und  jeder  Maßnahme  zu  ent-119

