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halten,  wodurch  die  wirtschaftlichen  Interessen  des  Landes  beeinträchtigt
werden  könnten.  «  «  *

Mit  Ablauf  der  vorerwähnten  Frist  wird  die  genannte  Zone  einem  inter-=nationalen
  Ausschuß  unterstellt,  der  aus  5  von  den  allüerten  und  assoziierten
Hauptmächten  ernannten  Mitgliedern  besteht.  Dieser  Ausschuß  erhält  allgemeine
  Verwaltungsbefugnis  und  hat  insbesondere  die  Aufgabe,  die  Abstimmung
  in  die  Wege  zu  leiten  und  alle  Maßnahmen  zu  treffen,  die  er  zur
Sicherung  einer  freien,  unbeeinflußten  und  geheimen  Stimmabgabe  für
erforderlich  hält.  Er  erhält  desgleichen  Vollmacht  zur  Entscheidung  aller
Fragen,  zu  denen  die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  Anlaß
gibt.  Er  kann  ferner  alle  geeigneten  Anforderungen  treffen,  um  sich  bei  der
Ausübung  seines  Amtes  durch  Hilfskräfte  unterstützen  zu  lassen,  die  er  selbst
unter  der  örtlichen  Bevölkerung  auswählt.  Seine  Entscheidungen  werden
mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Stimmberechtigt  ist  jede  Person,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,  die

den  nachstehenden  Bedingungen  genügt:

a)  Sie  muß  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  das  20.  Lebensjahr
  vollendet  haben;

b)  sie  muß  in  der  Zone,  in  der  die  Volksabstimmung  stattfindet,  geboren
sein  oder  seit  einem  von  dem  Ausschuß  festzusetzenden  Zeitpunkt
dort  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  haben.

Jeder  stimmt  in  der  Gemeinde  ab,  wo  er  seinen  Wohnsitz  hat,  oder,  wenn

er  keinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der  Zone  besitzt,  in  der  Gemeinde,  in
welcher  er  geboren  ist.

Das  Abstimmungsverhältnis  wird  gemeindeweise  festgestellt,  und  zwar

nach  der  Stimmenmehrheit  in  jeder  Gemeinde.  ·
Nach-derBeendigungderAbstimmung-teilt-derAusschußdenalliierten
und  assoziierten  Hauptmächten  die  Anzahl  der  in  jeder  Gemeinde  abgegebenen
Stimmen  mit  und  reicht  gleichzeitig  einen  eingehenden  Bericht  über  die
Wahlhandlung  sowie  einen  Vorschlag  über  die  Linie  ein,  die,  unter  Berücksichtigung
  sowohl  des  durch  die  Abstimmung  kundgegebenen  Willens  der  Bevölkerung
  als  der  geographischen  und  wirtschaftlichen  Lage  der  einzelnen
Ortschaften,  in  dieser  Gegend  als  Grenze  Ostpreußens  angenommen  werden
soll.  Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  setzen  alsdann  die  Grenze
zwischen  Ostpreußen  und  Polen  in  dieser  Gegend  fest.

Schließt  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  festgesetzte
Grenze  irgendeinen  Teil  des  in  Artikel  94  umschriebenen  Gebietes  von  Ostpreußen
  aus,  so  erstreckt  sich  der  oben  in  Artikel  87  vorgesehene  von  Deutschland
  zugunsten  Polens  ausgesprochene  Rechtsverzicht  auf  die  so  ausgeschlossenen
  Gebietsteile.  «  "

Sobald  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  die  Grenzlinie  festgesetzt
  haben,  werden  die  ostpreußischen  Verwaltungsbehörden  von  dem  Ausschuß
  dahin  verständigt,  daß  sie  in  dem  nördlich  dieser  Grenzlinie  liegenden
Gebiet  die  Verwaltung  wieder  zu  übernehmen  haben.  Diese  Übernahme

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