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hat  binnen  Monatsfrist  nach  der  Benachrichtigung  und  in  der  von  dem  Ausschuß
  vorgeschriebenen  Art  zu  erfolgen.  Binnen  derselben  Frist  und  ebenfalls
in  der  von  dem  Ausschuß  vorgeschriebenen  Art  hat  die  polnische  Regierung
für  die  Verwaltung  des  südlich  der  Grenzlinie  liegenden  Gebietes  Sorge  zu
tragen.  Sobald  hiernach  die  Verwaltung  des  Landes  durch  die  ostpreußischen,
beziehungsweise  polnischen  Behörden  sichergestellt  ist,  nehmen  die  Befugnisse
des  internationalen  Ausschusses  ein  Ende.

Die  Ausgaben  des  Ausschusses  für  seine  eigene  Tätigkeit  sowie  für  die
Verwaltung  der  Zone  werden  aus  den  örtlichen  Einnahmen  bestritten;  das
Mehr  an  Ausgaben  wird  nach  einem  von  den  alliierten  und  assoziierten

Hauptmächten  festgesetzten  Maßstabe  von  Ostpreußen  getragen.

Artikel  96.

In  einer  Zone,  die  die  Kreise  Stuhm  und  Rosenberg,  den  östlich  der  Nogat
liegenden  Teil  des  Kreises  Marienburg  und  den  östlich  der  Weichsel  liegenden
Teil  des  Kreises  Marienwerder  umfaßt,  werden  die  Einwohner  berufen,
durch  eine  gemeindeweise  Abstimmung  kundzutun,  ob  sie  wünschen,  daß  die
verschiedenen  in  diesem  Gebiete  liegenden  Gemeinden  zu  Polen  oder  zu
Ostpreußen  gehören  sollen.

Artikel  97.

Binnen  längstens  14  Tagen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  haben  die  deutschen  Truppen  und  Behörden  die  in  Art.  96  bezeichnete
Zone  zu  verlassen.  Bis  zur  Vollendung  der  Räumung  haben  sie  sich  jeder
Erhebung  von  Geld=  oder  Naturalleistungen  und  jeder  Maßnahme  zu  enthalten,
  wodurch  die  wirtschaftlichen  Interessen  des  Landes  beeinträchtigt
werden  könnten.

Mit  Ablauf  der  vorerwähnten  Frist  wird  die  genannte  Zone  einem  internationalen
  Ausschuß  unterstellt,  der  aus  fünf  von  den  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächten  ernannten  Mitgliedern  besteht.  Dieser  Ausschuß,  dem
erforderlichenfalls  die  nötigen  Streitkräfte  beizugeben  sind,  erhält  allgemeine
Verwaltungsbefugnis  und  hat  insbesondere  die  Aufgabe,  die  Abstimmung
in  die  Wege  zu  leiten  und  alle  Maßnahmen  zu  treffen,  die  er  zur  Sicherung
einer  freien,  unbeeinflußten  und  geheimen  Stimmabgabe  für  erforderlich
hält.  Er  hat  sich,  soweit  möglich,  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags  über  die  Volksabstimmung  in  der  Allensteiner  Zone  zu  richten.
Seine  Entscheidungen  werden  mit  Stimmenmehlheit  gefaßt.

Die  Ausgaben  des  Ausschusses  für  seine  eigene  Tätigkeit  sowie  für  die
Verwaltung  der  ihm  unterstellten  Zone  werden  aus  den  örtlichen  Einnahmen
bestritten.

Nach  Beendigung  der  Abstimmung  teilt  der  Ausschuß  den  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächten  die  Anzahl  der  in  jeder  Gemeinde  abgegebenen
Stimmen  mit  und  reicht  gleichzeitig  einen  eingehenden  Bericht  über  die

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