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Wahlhandlung  sowie  einen  Vorschlag  über  die  Linie  ein,  die  unter  Berücksichtigung
  sowohl  des  durch  die  Abstimmung  kundgegebenen  Willens  der
Bevölkerung  als  auch  der  geographischen  und  wirtschaftlichen  Lage  der
einzelnen  Ortschaften  in  dieser  Gegend  als  Grenzlinie  Ostpreußens  angenommen
  werden  soll.  Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  setzen  alsdann
  die  Grenze  zwischen  Ostpreußen  und  Polen  in  dieser  Gegend  fest,
wobei  Polen  zum  mindesten  für  die  gesamte  Strecke,  auf  der  die  Weichsel
die  Grenze  bildet,  die  volle  und  uneingeschränkte  Überwachung  des  Stromes
einschließlich  seines  östlichen  Ufers  in  der  Tiefe,  die  für  die  Regulierung  und
Meliorationsarbeiten  erforderlich  ist,  Polen  zugesprochen  werden  muß.
Deutschland  verpflichtet  sich,  niemals  irgendwelche  Befestigungen  in  irgendeinem
  Teile  des  erwähnten  Gebietes,  soweit  es  deutsch  bleibt,  anzulegen.

Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  erlassen  gleichzeitig  Vorschriften,
  die  der  bstpreußischen  Bevölkerung  den  Zugang  zur  Weichsel  und  die
Benutzung  des  Stromes  für  sie  selbst,  für  ihre  Waren  und  für  ihre  Schiffe
unter  billigen  Bedingungen  und  unter  vollster  Rücksichtnahme  auf  ihre  Interessen
  sichern.

Die  Grenzbestimmung  und  die  oben  vorgesehenen  Vorschriften  sind  für
alle  Beteiligten  bindend.  .·

Sobald  die  Verwaltung  des  Landes  durch  die  ostpreußischen  beziehungsweise
  polnischen  Behörden  übernommen  ist,  nehmen  die  Befugnisse  des
Ausschusses  ein  Ende.

6  Artikel  98.

Deutschland  und  Polen  werden  binnen  Jahresfrist  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrages  ein  Ubereinkommen  abschließen,  dessen  Wortlaut
im  Streitfalle  von  dem  Rate  des  Völkerbundes  festgesetzt  wird  und  das  einerseits
  Deutschland  für  den  Eisenbahn-,  Draht=  und  Fernsprechverkehr  zwischen
Ostpreußen  und  dem  übrigen  Deutschland  durch  das  polnische  Gebiet  die
volle  Möglichkeit  geeigneter  Betätigung  gewährleistet  und  andererseits  Polen
für  seinen  Verkehr  mit  der  freien  Stadt  Danzig  durch  das  etwa  auf  dem
rechten  Weichselufer  zwischen  Polen  und  der  freien  Stadt  Danzig  liegende
deutsche  Gebiet  die  gleiche  Möglichkeit  sichert

Abschnitt  X.
Memel.
Artikel  99.  »  .

Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  die  Gebiete  zwischen  der  Ostsee,
der  in  Artikel  28  Teil  II  (Deutschlands  Grenzen)  des  gegenwärtigen  Vertrages
  beschriebenen  Nordostgrenze  Ostpreußens  und  den  ehemaligen  deutschrussischen
  Grenzen.

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