Friebensvertrag.

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eine  im  Gelände  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  südöstlich  von  Kahmehlen,
  Krissau,  Fidlin,  Sulmin  (Richthof),  Mattern,  Schäferei  und
nordwestlich  von  Neuendorf,  Marschau,  Czapielken,  Hoch=  und  Klein-Kelpin,
  Pulvermühl,  Renneberg  und  den  Städten  Oliva  und  Zoppot
verläuft;

von  dort  der  Lauf  des  obenerwähnten  Baches  bis  zur  Ostsee.

Die  vorstehend  beschriebenen  Grenzen  sind  auf  einer  deutschen  Karte
im  Maßstab  1:100000,  die  dem  gegenwärtigen  Vertrag  unter  Nr.  3  als
Anlage  beigefügt  ist,  eingezeichnet.

Artikel  101.

Ein  Ausschuß,  der  aus  drei  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  ernannten  Mitgliedern,  darunter  einem  Oberkommissar  als  Vorsitzenden
  und  aus  je  einem  von  Deutschland  und  von  Polen  ernannten  Mitgliede
  besteht,  tritt  binnen  zwei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  zusammen,  um  unter  möglichster  Berücksichtigung  der  bestehenden
Gemeindegrenzen  die  Grenzlinie  für  das  vorstehend  bezeichnete  Gebiet  an
Ort  und  Stelle  festzulegen.

Artikel  102.
Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  verpflichten  sich,  die  Stadt
Danzig  nebst  dem  im  Artikel  100  bezeichneten  Gebiet  als  freie  Stadt  zu
begründen;  sie  tritt  unter  den  Schutz  des  Völkerbundes.

Artikel  103.

Die  Verfassung  der  Freien  Stadt  Danzig  wird  im  Einvernehmen  mit
einem  Oberkommissar  des  Völkerbundes  von  ordnungsgemäß  berufenen
Vertretern  der  Freien  Stadt  ausgearbeitet.  Die  Verfassung  wird  von  dem
Völkerbund  gewährleistet.

Der  Oberkommissar  wird  ferner  mit  der  erstinstanzlichen  Entscheidung
aller  Streitigkeiten  betraut,  die  zwischen  Polen  und  der  Freien  Stadt  aus
Anlaß  des  gegenwärtigen  Vertrags  oder  ergänzenden  Vereinbarungen  und
Abmachungen  entstehen  sollten.

Der  Oberkommissar  hat  seinen  Sitz  in  Danzig.

Artikel  104.

Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  verpflichten  sich,  ein  Übereinkommen
  zwischen  der  polnischen  Regierung  und  der  Freien  Stadt  Danzig
zu  vermitteln,  das  mit  der  Begründung  der  Freien  Stadt  in  Kraft  treten
und  den  Zweck  haben  soll:

1.  Die  Freie  Stadt  Danzig  in  das  polnische  Zollgebiet  aufzunehmen  und
die  Einrichtung  einer  Freizone  im  Hafen  in  die  Wege  zu  leiten;

2.  Polen  die  freie  Benutzung  und  den  Gebrauch  der  Wasserstraßen,  Dockz,
Binnenhäfen,  Ladestraßen  und  der  sonstigen  im  Gebiete  der  Freien  Stadt

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