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belegenen,  für  die  Ein=  und  Ausfuhr  Polens  notwendigen  Anlagen  ohne
irgendwelche  Einschränkung  zu  gewährleisten;  .  1

3.  Polen  die  Überwachung  und  Verwaltung  der  Weichsel  sowie  des  gesamten
  Eisenbahnnetzes  innerhalb  der  Grenzen  der  Freien  Stadt,  mit  Ausnahme
  der  Straßenbahnen  und  der  sonstigen  in  erster  Linie  den  Bedürfnissen
der  Freien  Stadt  dienenden  Bahnen,  ferner  die  Überwachung  und  Verwaltung
  des  Post-,  Draht=  und  Fernsprechverkehrs  zwischen  Polen  und  dem  Hafen
von  Danzig  zu  gewährleisten;

4.  Polen  das  Recht  zum  Ausbau  und  zur  Verbesserung  der  Wasserstraßen,
  Docks,  Binnenhäfen,  Ladestraßen,  Eisenbahnen  und  der  sonstigen
vorerwähnten  Anlagen  und  Verkehrsmittel  zu  gewährleisten,  sowie  das  Recht
zur  Miete  oder  zum  Ankauf  des  dazu  erforderlichen  Geländes  und  Eigentums
  zu  angemessenen  Bedingungen;

5.  Vorsorge  zu  treffen,  daß  in  der  Freien  Stadt  Danzig  keinerlei  unterschiedliche
  Behandlung  der  Bevölkerung  zum  Nachteil  der  polnischen  Staatsangehörigen
  und  anderer  Personen  polnischer  Herkunft  oder  polnischer  Zunge
stattfindet;

6.  der  polnischen  Regierung  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  der  Freien  Stadt  Danzig  sowie  den  Schutz  ihrer  Staatsangehörigen
im  Ausland  zu  übertragen.

Artikel  105.  ·
Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  verlieren  die  in  dem
im  Artikel  100  bezeichneten  Gebiete  wohnhaften  deutschen  Reichsangehörigen
von  Rechts  wegen  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  und  werden  Staatsangehörige
  der  Freien  Stadt  Danzig.

Artikel  106.

Zwei  Jahre  lang  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  sind
die  über  achtzehn  Jahre  alten  deutschen  Reichsangehörigen,  die  in  dem  in
Artikel  100  bezeichneten  Gebiet  ihren  Wohnsitz  haben,  berechtigt,  für  die
deutsche  Reichsangehörigkeit  zu  optieren.

Die  Option  des  Ehemanns  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  die  Ehefrau,  die
Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  Kinder  unter  achtzehn  Jahren.

Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht  Gebrauch  machen,
müssen  in  den  nächsten  zwölf  Monaten  ihren  Wohnsitz  nach  Deutschland
verlegen.

Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Gut,  das  sie  im  Gebiete  der
Freien  Stadt  Danzig  besitzen,  zu  behalten.  Sie  dürfen  ihr  gesamtes  bewegliches
  Gut  mitnehmen.  Es  wird  dafür  keinerlei  Ausfuhr=  oder  Einfuhrzoll
  von  ihnen  erhoben.

Artikel  107.

Alles  Gut  des  Deutschen  Reiches  oder  der  deutschen  Staaten,  das  im
Gebiete  der  Freien  Stadt  Danzig  liegt,  geht  auf  die  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  über,  um  von  diesen  nach  gerechtem  Ermessen  an  die
Freie  Stadt  oder  den  polnischen  Staat  weiter  abgetreten  zu  werden.

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