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Artikel  108.

Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten,  die  die  Freie  Stadt  vom
Deutschen  Reiche  und  von  Preußen  zu  übernehmen  hat,  werden  nach  Artikel
  254  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrages

estgesetzt.
—.  anderen  Fragen,  die  sich  aus  der  Abtretung  des  in  Artikel  100
bezeichneten  Gebietes  ergeben,  werden  durch  spätere  Bestimmungen  geregelt.

Abschnitt  XII.
Schleswig.
Artikel  109.

Die  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Dänemark  wird  in  Ubereinstimmung
  mit  dem  Wunsche  der  Bevölkerung  festgesetzt.

Zu  diesem  Zweck  wird  die  Bevölkerung  derjenigen  Gebiete  des  ehemaligen
  Deutschen  Reichs,  die  nördlich  einer  von  Osten  nach  Westen  verlaufenden
  (auf  der  dem  gegenwärtigen  Vertrag  als  Anlage  beigefügten  Karte
Nr.  4  durch  einen  braunen  Strich  kenntlich  gemachten)  Linie  gelegen  sind,

die  von  der  Ostsee  ungefähr  13  km  ostnordöstlich  von  Flensburg
ausgeht,

sich  dann  nach

Südwesten  wendet  und  südöstlich  von  Sygum,  Ringsberg,  Munkbrarup,
  Adelby,  Tastrup,  Jarplund,  Oversee  und  nordwestlich  von
Langballigholz,  Langballig,  Bönstrup,  Rüllschau,  Weseby,  Kleinwolstrup,
  Groß-Solt  verläuft,

danngegen  Westen  südlichvon  Frörup,  nördlichvon  Wanderupverläuft,

dann  gegen  Südwesten  südöstlich  von  Oxlund,  Stieglund  und
Ostenau  und  nordwestlich  der  Dörfer  an  der  Straße  Wanderup-Kollund
  verläuft,

dann  gegen  Nordwesten  südwestlich  von  Löwenstedt,  Joldelund,
Goldelund  und  nordöstlich  von  Kolkerheide  und  Högel  bis  zum  Knie
der  Soholmer  Au,  etwa  1  km  östlich  von  Soholm  verläuft,  wo  sie
mit  der  Südgrenze  des  Kreises  Tondern  zusammentrifft,

dieser  Grenze  bis  zur  Nordsee  folgt
und  südlich  der  Inseln  Föhr  und  Amrum  und  nördlich  der  Inseln
Oland  und  Langeneß  verläuft,
berufen,  ihren  Willen  durch  eine  Abstimmung  kundzutun,  die  unter  den
nachstehenden  Bedingungen  stattfindet:

1.  Mit  Inkrafttreten  dieses  Vertrages,  und  zwar  längstens  binnen
zehn  Tagen,  haben  die  deutschen  Truppen  und  Behörden  (einschließlich  der
Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten,  Landräte,  Amtsvorsteher,  Oberbürgermeister)
  die  nördlich  der  oben  festgesetzten  Linie  liegende  Zone  zu
räumen.

Binnen  derselben  Frist  werden  die  in  dieser  Zone  bestehenden
Arbeiter-  und  Soldatenräte  aufgelöst;  ihre  Mitglieder,  die  aus  einer

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