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anderen  Gegend  stammen  und  ihr  Amt  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  noch  ausüben  oder  es  nach  dem  1.  März  1919  niedergelegt
haben,  fallen  gleichfalls  wie  die  Truppen  und  Behörden  unter  die
Räumungsvorschrift.

Die  genannte  Zone  wird  unverzüglich  einem  internationalen  Ausschuß
von  fünf  Mitgliedern  unterstellt,  von  denen  drei  durch  die  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte  ernannt  werden;  die  norwegische  und  die  schwedische
  Regierung  sollen  ersucht  werden,  je  ein  weiteres  Mitglied  zu  benennen;
erfolgt  die  Benennung  durch  diese  Regierungen  nicht,  so  werden  die  beiden
Mitglieder  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  gewählt.

Der  Ausschuß,  der  nötigenfalls  von  den  erforderlichen  Streitkräften
unterstützt  wird,  erhält  allgemeine  Verwaltungsbefugnis.  Er  hat  insbesondere
  unverzüglich  für  den  Ersatz  der  von  der  Räumungsvborschrift
betroffenen  deutschen  Behörden  zu  sorgen  und  gegebenenfalls  selbst  insoweit
die  Räumung  anzuordnen  und  den  Ersatz  der  etwa  in  Frage  kommenden
Ortsbehörden  in  die  Wege  zu  leiten.  Er  hat  alle  Maßnahmen  zu  treffen,
die  er  zur  Sicherung  einer  freien,  unbeeinflußten  und  geheimen  Stimmabgabe
  für  erforderlich  hält.  Er  hat  deutsche  und  dänische  technische  Berater,
  die  er  sich  selbst  unter  der  örtlichen  Bevölkerung  auswählt,  zur  Hilfeleistung
  heranzuziehen.  Seine  Entscheidungen  werden  mit  Stimmenmehrheit
  gefaßt.

Die  Hälfte  der  Kosten  des  Ausschusses  und  der  durch  die  Volksabstimmung
  verursachten  Ausgaben  fallen  Deutschland  zur  Last.

2.  Stimmberechtigt  ist  jede  Person,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,
die  den  nachstehenden  Bedingungen  genügt:

a)  Sie  muß  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  das
zwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben;

b)  sie  muß  in  der  Zone,  wo  die  Volksabstimmung  stattfindet,  geboren
  sein  oder  dort  seit  einem  vor  dem  1.  Januar  1900  liegenden
Zeitpunkt  ihren  Wohnsitzhaben  oder  von  den  deutschen  Behörden  ohne
Beibehaltung  des  Wohnsitzes  in  der  Zone  ausgewiesen  worden  sein.

Jeder  stimmt  in  der  Gemeinde  ab,  in  der  er  seinen  Wohnsitz
hat  oder  aus  der  er  stammt.

Den  Militärpersonen,  Offizieren,  Unteroffizieren  und  Soldaten  der
deutschen  Armee,  die  aus  der  Zone  Schleswigs  stammen,  wo  die  Volksabstimmung
  stattfindet,  ist  zwecks  Teilnahme  an  der  Abstimmung  die
Rückkehr  an  ihren  Heimatsort  zu  ermöglichen.

3.  In  dem  Abschnitt  der  geräumten  Zone,  der  nördlich  einer  von  Osten
nach  Westen  verlaufenden  (auf  der  diesem  Vertrage  als  Anlage  beigefügten
Karte  Nr.  4  mit  einem  roten  Strich  kenntlich  gemachten)  Linie  liegt,  welche:

südlich  der  Insel  Alsen  verläuft  und  der  Mittellinie  der  Flensburger
  Förde  folgt,

die  Förde  an  einem  Punkt  ungefähr  6  km  nördlich  von  Flensburg
verlähßt  und  dem  Laufe  des  bei  Kupfermühle  vorbeifließenden
Baches  aufwärts  bis  zu  einem  Punkt  nördlich  von  Niehuus  folgt,

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