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dann  nördlich  von  Pattburg  und  Ellund  und  südlich  von  Fröslee
verläuft  und  die  Ostgrenze  des  Kreises  Tondern  an  dem  Punkte
erreicht,  wo  sie  mit  der  Grenze  zwischen  den  ehemaligen  Gerichtssprengeln
  von  Slogs  und  Kiaer  (Slogs  Herred  und  Kjaer  Herred)
zusammentrifft,
dieser  letzteren  Grenze  bis  zum  Scheidebeck  folgt,
dann  abwärts  dem  Laufe  des  Scheidebeck  (Alte  Au),  der  Süderau
und  der  Wiedau  bis  zu  der  nordwärts  gerichteten  Biegung  folgt,  die
diese  letztere  ungefähr  1½  km  westlich  von  Ruttebüll  beschreibt,
sich  dann  nach  West-Nordwesten  wendet  und  die  Nordsee  nördlich
von  Sieltoft  erreicht,
von  dort  nördlich  der  Insel  Sylt  verläuft,
wird  spätestens  drei  Wochen  nach  erfolgter  Räumung  des  Landes  durch  die
deutschen  Truppen  und  Behörden  zu  der  oben  vorgesehenen  Abstimmung
geschritten.

Das  Wahlergebnis  bestimmt  sich  nach  der  Mehrheit  der  in  diesem  gesamten
  Abschnitt  abgegebenen  Stimmen.  Es  wird  von  dem  Ausschuß
unverzüglich  zur  Kenntnis  der  alliierten  und  assozüeerten  Hauptmächte
gebracht  und  verkündet.

Lautet  das  Abstimmungsergebnis  auf  Wiederangliederung  dieses  Gebietes
  an  das  Königreich  Dänemark,  so  darf  die  dänische  Regierung  nach
Verständigung  mit  dem  Ausschuß,  das  Gebiet  unmittelbar  nach  der  Verkündung
  durch  ihre  Militär-  und  Verwaltungsbehörden  besetzen  lassen.

4.  In  dem  Abschnitt  der  geräumten  Zone,  der  südlich  des  vorstehend
behandelten  Abschnittes  und  nördlich  einer  Linie  liegt,  die  an  der  Ostsee
13  Kilometer  von  Flensburg  beginnt  und  nördlich  der  Inseln  Oland  und
Langeneß  endet,  wird  spätestens  fünf  Wochen  nach  der  Abstimmung  in
dem  ersten  Abschnitt  zur  Abstimmung  geschritten.

Das  Abstimmungsergebnis  wird  hier  gemeindeweise,  und  zwar  nach
der  Stimmenmehrheit  in  jeder  Gemeinde  festgestellt.

Artikel  110.

Bis  zur  Festlegung  der  Grenze  an  Ort  und  Stelle  wird  von  den  alliierten
  und  assoziierten  Hauptmächten  eine  Grenzlinie  bestimmt.  Ihre
Linienführung  wird  von  dem  internationalen  Ausschuß  vorgeschlagen;  sie
hat  das  Abstimmungsergebnis  zugrunde  zu  legen  und  die  besonderen  geographischen
  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Ortschaften  zu  berücksichtigen.

Von  diesem  Zeitpunkt  an  kann  die  dänische  Regierung  diese  Gebiete
durch  dänische  Zivil-  und  Militärbehörden  besetzen  lassen,  ebenso  kann  die
deutsche  Regierung  bis  zu  der  genannten  Grenzlinie  die  von  ihr  zurückgezogenen
  deutschen  Zivil-  und  Militärbehörden  wiedereinsetzen.

Deutschland  erklärt,  endgültig  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  auf  alle  Souveränitätsrechte  über  die  Gebiete  Schleswigs
zu  verzichten,  die  nördlich  der  in  der  oben  angegebenen  Weise  festgesetzten

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