Grenzlinie  liegen.  Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  werden
diese  Gebiete  Dänemark  zuweisen.

Artikel  111.

Ein  Ausschuß  von  sieben  Mitgliedern,  von  denen  fünf  von  den  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächten  und  je  eines  von  Dänemark  und  Deutschland
  ernannt  werden,  tritt  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Feststellung  des
endgültigen  Abstimmungsergebnisses  zusammen,  um  an  Ort  und  Stelle
den  Lauf  der  Grenzlinie  festzulegen.

Der  Ausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Seine  Entscheidungen
sind  für  die  Beteiligten  bindend.

Artikel  112.

Alle  Einwohner  des  an  Dänemark  zurückfallenden  Gebietes  erwerben
von  Rechts  wegen  das  dänische  Indigenat  (Bürgerrecht)  unter  Verlust  der
deutschen  Reichsangehörigkeit.

Jedoch  können  Personen,  die  sich  erst  nach  dem  1.  Oktober  1918  in
diesem  Gebiete  niedergelassen  haben,  das  dänische  Indigenat  nur  mit
Genehmigung  der  dänischen  Regierung  erwerben.

Artikel  113.

Zwei  Jahre  lang  nach  dem  Tage,  an  dem  die  Souveränität  über  die
Gesamtheit  oder  einen  Teil  der  Gebiete,  in  denen  die  Volksabstimmung
stattfindet,  an  Dänemark  zurückfällt,

kann  jede  über  achtzehn  Jahre  alte  Person,  die  in  den  an  Dänemark
zurückfallenden  Gebieten  geboren  ist,  aber  keinen  Wohnsitz  in  dieser
Gegend  hat  und  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzt,  für  Dänemark
  optieren;

und  jede  über  achtzehn  Jahre  alte  Person,  die  in  den  an  Dänemark
zurückfallenden  Gebieten  ihren  Wohnsitz  hat,  für  Deutschland  optieren.

Die  Option  des  Ehemanns  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  die  Ehefrau  und
die  Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  Kinder  unter  achtzehn  Jahren.

Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht  Gebrauch
gemacht  haben,  müssen  in  den  nächsten  zwölf  Monaten  ihren  Wohnsitz  in
das  Gebiet  des  Staates  verlegen,  für  den  sie  optiert  haben.

Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Gut  zu  behalten,  das  sie
in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  besitzen,  in  dem  sie  vor  der  Option
wohnten.  Sie  dürfen  ihr  gesamtes  bewegliches  Gut  mitnehmen.  Es
wird  dafür  keinerlei  Ausfuhr=  oder  Einfuhrzoll  von  ihnen  erhoben.

Artikel  114.
Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten,  die  Dänemark  vom  Deutschen
Reiche  oder  von  Preußen  zu  übernehmen  hat,  werden  nach  Artikel  254
Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  festgesetzt.

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