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Alle  anderen  Fragen,  die  sich  aus  dem  ganzen  oder  teilweisen  Rückfall
der  Gebiete,  deren  Aufgabe  der  Vertrag  vom  30.  Oktober  1864  Dänemak
auferlegt  hatte,  an  dieses  Land  ergeben,  werden  durch  besondere  Bestimmungen

  geregelt.

Abschnitt  XIII.
Helgoland.
Artikel  115.

Die  Befestigungen,  militärischen  Anlagen  und  Häfen  der  Inseln  Helgoland
  und  der  Düne  sind  unter  Überwachung  der  alliierten  Hauptregierungen
von  der  deutschen  Regierung  auf  eigene  Kosten  innerhalb  einer  von  den  genannten
  Regierungen  festgesetzten  Frist  zu  zerstören.

Unter  „Häfen“  sind  zu  verstehen:

Die  Nordost-Mole,  der  Westdamm,  die  äußeren  und  inneren  Wellenbrecher,
  die  Geländeteile,  die  innerhalb  dieser  Wellenbrecher  dem  Meere
abgewonnen  sind,  sowie  alle  vollendeten  oder  im  Bau  befindlichen  Marineund
  Militäranlagen,  Sbefestigungen  und  -bauten  innerhalb  der  Linien,
welche  die  nachstehenden  Orte,  so  wie  sie  auf  der  Karte  Nr.  126  der
britischen  Admiralität  vom  19.  April  1918  verzeichnet  sind,  verbinden:

a)  Nördliche  Breite  540°  10  497;

Ostliche  Länge  70  53“397;

b)  Nördliche  Breite  54°  10°  357;

Ostliche  Länge  70  54  18“;
c)  Nördliche  Breite  54°  10°14“;
OÖstliche  Länge  7°  54u007;
d)  Nördliche  Breite  540  10°  177;
Ostliche  Länge  7o  53°37“;

e)  Nördliche  Breite  540  10°  44“;

Onstliche  Länge  ro  53-26.

Deutschland  darf  weder  diese  Befestigungen  noch  diese  militärischen
Anlagen  wiedererrichten,  auch  nicht  diese  Häfen  wiederanlegen  oder
irgendein  entsprechendes  Werk  künftig  herstellen.

Abschnitt  XIV.
Rußland  und  russische  Staaten.
Artikel  116.

Deutschland  erkennt  die  Unabhängigkeit  aller  Gebiete,  die  am  1.  August
1914  zum  ehemaligen  russischen  Reiche  gehörten,  an  und  verpflichtet  sich,
diese  Unabhängigkeit  als  dauernd  und  unantastbar  zu  achten.

Gemäßden  Bestimmungender  Artikel  259  und  292  TeilIX  (Finanzielle  Bestimmungen)
  und  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrags  erkennt  Deutschland  endgültig  die  Aufhebung  der  Verträge  von  Brest-Litowsk
  sowie  aller  anderen  Verträge,  Vereinbarungen  und  Ubereinkommen
an,  die  es  mit  der  maximalistischen  Regierung  in  Rußland  abgeschlossen  hat.

Die  alliierten  und  asoziierten  Mächte  behalten  ausdrücklich  die  Rechte
Rußlands  vor,  von  Deutschland  jede  Wiederherstellung  und  Wiedergut-141

