—  72  —

machung  zu  erhalten,  die  den  Grundsätzen  des  gegenwärtigen  Vertrages
entspricht.
Artikel  117.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  volle  Gültigkeit  aller  Verträge  und
Vereinbarungen  anzuerkennen,  die  von  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  mit  den  Staaten  abgeschlossen  werden,  die  ich  auf  dem  Gesamtgebiete
  des  ehemaligen  russischen  Reiches,  wie  es  am  1.  August  1914  bestand,
  oder  in  einem  Teile  desselben  gebildet  haben  oder  noch  bilden  werden.
Deutschland  verpflichtet  sich  ferner,  die  Grenzen  dieser  Staaten  so,  wie
sie  danach  festgesetzt  werden,  anzuerkennen.

143