Fried  ensvertrag.

Teil  IV.
Deutsche  Rechte  und  Interessen  außerhalb  Deutschlands.

Artikel  118.

Außerhalb  seiner  Grenzen  in  Europa,  wie  sie  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  festgesetzt  sind,  verzichtet  Deutschland  auf  sämtliche  Rechte,  Ansprüche
  und  Vorrechte  auf  und  in  bezug  auf  alle  ihm  oder  seinen  Verbündeten
  gehörenden  Gebiete,  sowie  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  und  Vorrechte,
die  ihm  aus  irgendwelchem  Grunde  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten
gegenüber  bislang  zustanden.

Deutschland  verpflichtet  sich  bereits  jetzt,  die  Maßnahmen  anzuerkennen
und  gutzuheißen,  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten,
gegebenenfalls  im  Einverständnis  mit  dritten  Mächten,  zur  Regelung  der
sich  aus  der  vorstehenden  Bestimmung  ergebenden  Folgen  getroffen  sind
oder  werden.

Insbesondere  erklärt  sich  Deutschland  mit  den  Bestimmungen  der  nachfolgenden,
  sich  auf  einige  besondere  Gegenstände  beziehenden  Artikel  einverstanden.


Abschnitt  I.

Deutsche  Kolonien.
Artikel  119.

Deutschland  derzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
  auf  alle  seine  Rechte  und  Ansprüche  bezüglich  seiner  überseeischen
Besitzungen.

Artikel  120.

Alle  Rechte  beweglicher  und  unbeweglicher  Art,  die  in  diesen
Gebieten  dem  Deutschen  Reich  oder  irgendeinem  deutschen  Staate  zustehen,
gehen  auf  die  Regierung  über,  unter  deren  behördliche  Gewalt  diese  Gebiete
  treten,  und  zwar  unter  den  in  Artikel  257  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  festgesetzten  Bedingungen.  Streitigkeiten,
  die  etwa  hinsichtlich  der  Natur  dieser  Rechte  entstehen,  werden  von
den  örtlichen  Gerichten  endgültig  entschieden.

Artikel  121.

Die  Bestimmungen  der  Abschnitte  I  und  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden  auf  diese  Gebiete  Anwendung,
  gleichviel,  welches  die  für  sie  angenommene  Regierungsform  ist.

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