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Artikel  122.

Die  Regierung,  die  über  diese  Gebiete  die  behördliche  Gewalt  ausübt,
  darf  die  erforderlichen  Anordnungen  hinsichtlich  der  Heimschaffung
der  dortigen  deutschen  Reichsangehörigen  sowie  hinsichtlich  der  Bedingungen
  treffen,  unter  denen  deutsche  Reichsangehörige  europäischer  Herkunft
zur  Niederlassung,  zum  Besitzerwerb,  zum  Handel  oder  zur  Ausübung
eines  Berufs  daselbst  zugelassen  oder  nicht  zugelassen  werden.

Artikel  123.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  260  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden  auf  die  Übereinkommen  Anwendung,
  die  mit  deutschen  Reichsangehörigen  wegen  Ausführung  oder  Betrieb
der  öffentlichen  Arbeiten  in  den  deutschen  über  eeichen  Besitzungen  abgeschlossen
  worden  sind.  Das  gleiche  gilt  für  Unterkonzes  ionen  oder  Abschlüsse,
  die  mit  den  erwähnten  Reichsangehörigen  im  Verfolg  dieser  Übereinkommen
  getätigt  sind.

Artikel  124.

Deutschland  übernimmt  die  Wiedergutmachung  der  Schäden,  die  französische
  Staatsangehörige  in  der  Kolonie  Kamerun  oder  in  der  Grenzzone
durch  Handlungen  deutscher  Zivil=  und  Militärbehörden  und  deutscher
Privatpersonen  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1900  bis  zum  1.  August  1914  erlitten
  haben.  Die  Berechnung  wird  von  der  französischen  Regierung  aufgestellt.
  Sie  bedarf  der  Billigung  des  Wiedergutmachungsausschusses.

Artikel  125.

Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte  aus  den  Übereinkommen  und
Vereinbarungen  mit  Frankreich  vom  4.  November  1911  und  28.  September
1912,  betreffend  Aquatorial-Afrika.  Es  verpflichtet  sich,  alle  hinterlegten
Werte,  Kredite,  Vorschüsse  usw.,  die  auf  Grund  dieser  Abkommen  Deutschland
  zugute  gekommen  sind,  der  französischen  Regierung  zurückzuzahlen.
Die  Berechnung  wird  von  der  französischen  Regierung  aufgestellt.  Sie
bedarf  der  Billigung  des  Wiedergutmachungsausschusses.

Artikel  126.

Deutschland  verpflichtet  sich  zur  Anerkennung  und  Annahme  der  von
den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  oder  einigen  derselben  mit  irgendeiner
  anderen  Macht  abgeschlossenen  oder  abzuschließenden  Übereinkommen
über  den  Handel  mit  Waffen  und  Spirituosen  sowie  über  die  sonstigen
Gegenstände,  die  in  der  Berliner  Generalakte  vom  26.  Februar  1885,  der
Brüsseler  Generalakte  vom  2.  Juli  1890  und  ihren  Zusatz=  oder  Abänderungsübereinkommen
  behandelt  sind.

Artikel  127.

Die  Eingeborenen  in  den  ehemaligen  deutschen  überseeischen  Besitzungen
  erwerben  Anspruch  auf  den  diplomatischen  Schutz  der  Regierung,  die
über  diese  Gebiete  die  behördliche  Gewalt  ausübt.

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