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Abschnitt  II.

China.
Artikel  128.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  Chinas  auf  alle  Vorrechte  und  Vorteile,
  die  ihm  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Pekinger  Schlußprotokolls
  vom  7.  September  1901  nebst  sämtlichen  Anlagen,  Noten  und  Ergänzungen
  zustehen.  Es  verzichtet  gleichfalls  zugunsten  Chinas  auf  jeden  Entschädigungsanspruch
  auf  Grund  des  bezeichneten  Protokolls  für  die  Zeit
nach  dem  14.  März  1917.

Artikel  129.
Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  bringen  die  Hohen
vertragschließenden  Teile,  jeder,  soweit  es  ihn  betrifft:
1.  das  Abkommen  vom  29.  August  1902,  betreffend  die  neuen  chinesischen
  Zolltarife;
2.  das  Whang-Poo-Abkommen  vom  27.  September  1905  und  das  vorläufige
  Zusatzabkommen  vom  4.  April  1912
zur  Anwendung.
Jedoch  ist  China  nicht  länger  verpflichtet,  Deutschland  die  Vorteile  und
Vorrechte,  die  es  ihm  in  diesen  Abkommen  zugestanden  hat,  zu  gewähren.

Artikel  130.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Abschnitts  VIII  dieses  Teiles
tritt  Deutschland  an  China  sämtliche  Gebäude,  Ladestraßen  und
Landungsbrücken,  Kasernen,  Forts,  Kriegswaffen  und  Kriegsmunition,
Schiffe  jeder  Art,  Funkspruchanlagen  und  sonstiges  öffentliches,  der  deutschen
  Regierung  gehörendes  Eigentum  ab,  die  in  den  deutschen  Niederlassungen
  zu  Tientsin  und  Hankau  oder  in  den  anderen  Teilen  des  chinesischen
  Gebiets  gelegen  sind  oder  sich  befinden.

Diese  Abtretung  erstreckt  sich  indessen  nicht  auf  die  diplomatischen  oder
konsularischen  Wohnungen  oder  Amtsräume;  außerdem  darf  die  chinesische
Regierung  keine  Verfügung  über  das  in  Peking  im  sogenannten  Gesandtschaftsviertel
  gelegene  öffentliche  oder  private  deutsche  Eigentum  ohne
Zustimmung  der  diplomatischen  Vertreter  derjenigen  Mächte  treffen,  die
bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  noch  Vertragsteilnehmer
am  Schlußprotokoll  vom  7.  September  1901  sind.

Artikel  131.

Deutschland  verpflichtet  sich,  China  binnen  einer  Frist  von  12  Monaten
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  sämtliche  astronomischen
Instrumente  zurückzustellen,  die  seine  Truppen  1900/1901  aus  China  weggeführt
  haben.  Deutschland  verpflichtet  sich  feruer  zur  Tragung  aller  Kosten
dieser  Rückerstattung,  einschließlich  der  Kosten  für  das  Auseinandernehmen,
die  Verpackung,  die  Überführung,  die  Neuaufstellung  in  Peking  und  die
Versicherung.

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