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Artikel  132.

Deutschland  erklärt  sich  mit  der  Aufhebung  der  von  der  chinesischen  Regierung
  zugestandenen  Verträge  einverstanden,  auf  denen  die  deutschen
Niederlassungen  in  Hankau  und  Tientsin  zur  Zeit  beruhen.

China,  das  in  den  Vollbesitz  seiner  Souveränitätsrechte  über  die  besagten
  Gebiete  wieder  eintritt,  erklärt  seine  Absicht,  sie  der  internationalen
Niederlassung  und  dem  Handel  zu  öffnen.  Es  erklärt,  daß  die  Aufhebung
der  Verträge,  auf  denen  die  Niederlassungen  zur  Zeit  beruhen,  nicht  die
Eigentumsrechte  von  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  berühren  soll,  welche  Grundstücke  in  diesen  Niederlassungen  innehaben.


Artikel  133.

Deutschland  verzichtet  auf  jeden  Anspruch  gegen  die  chinesische  Regierung
  oder  gegen  jede  alliierte  oder  assoziierte  Regierung  aus  der  Internierung
  von  deutschen  Reichsangehörigen  in  China  und  ihrer  Heimschaffung.
Es  verzichtet  ferner  auf  jeden  Anspruch  aus  der  Beschlagnahme  )  deutscher
Schiffe  in  China,  der  Liquidation,  Sequestrierung  oder  Beschlagnahme
deutschen  Eigentums,  deutscher  Rechte  oder  Interessen  in  diesem  Lande
oder  der  Verfügung  darüber  mit  Wirkung  vom  14.  August  1917  ab.  Von
dieser  Bestimmung  bleiben  jedoch  die  Rechte  der  Parteien  unberührt,  die
an  dem  Erlös  irgendeiner  solchen  Liquidation  interessiert  sind;  diese  Rechte
werden  in  den  Bestimmungen  des  Teiles  X  des  gegenwärtigen  Vertrages
(Wirtschaftliche  Bestimmungen)  geregelt.

Artikel  134.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  Regierung  Seiner  Britischen  Majestät
  auf  das  deutsche  Staatseigentum  in  der  britischen  Niederlassung
Shameen  in  Canton.  Es  verzichtet  zugunsten  der  französischen  und  chinesischen
  Regierung,  und  zwar  beider  gemeinschaftlich,  auf  das  Eigentum  an
der  deutschen  Schule  in  der  französischen  Niederlassung  zu  Schanghai.

Abschnitt  III.
Siam.
Artikel  135.

Deutschland  erkennt  alle  seine  Verträge,  Übereinkommen  und  Vereinbarungen
  mit  Siam  samt  den  daraus  etwa  entspringenden  Rechten,  Ansprüchen
  und  Vorrechten  sowie  sein  Recht  auf  die  Konsulargerichtsbarkeit
in  Siam  als  seit  dem  22.  Juli  1917  hinfällig  an.

Artikel  136.

Alles  Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reiches  oder  der  deutschen
Staaten  in  Siam  mit  Ausnahme  der  diplomatischen  oder  lonsularischen
Wohnungen  oder  Amtsräume  geht  von  Rechts  wegen  ohne  Entschädigung
auf  die  siamesische  Regierung  über.

Gut,  Eigentum  und  Privatrechte  der  deutschen  Staatsangehörigen  in
Siam  werden  nach  den  Bestimmungen  des  Teiles  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  behandelt.

*)  Das  Englische  setzt  hinzu:  „und  Verurteilung“.
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