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Artikel  137.

Deutschland  verzichtet  für  sich  und  seine  Angehörigen  auf  alle  Ansprüche
  gegen  die  siamesische  Regierung  aus  der  Beschlagnahme*)  deutscher
Schiffe,  der  Liquidation  deutschen  Gutes  oder  der  Internierung  deutscher
Reichsangehöriger  in  Siam.  Von  dieser  Bestimmung  bleiben  die  Rechte
der  Parteien  unberührt,  die  an  dem  Erlös  irgendeiner  solchen  Liquidation
interessiert  sind;  diese  Rechte  werden  in  den  Bestimmungen  des  Teiles  X
(Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  geregelt.

Abschnitt  IV.
Liberia.
Artikel  138.
Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte  und  Vorrechte  aus  den  Abkommen

von  1911  und  1912  betreffend  Liberia,  insbesondere  auf  das  Recht  zur  Ernennung
  eines  deutschen  Zolleinnehmers  in  Liberia.

Es  erklärt  außerdem,  auf  jeden  Anspruch  auf  irgendwelche  Bereiligung
an  den  Maßnahmen  zuverzichten,  die  gegebenenfalls  für  die  Wiederherstellung
Liberias  getroffen  werden.

Artikel  139.

Deutschland  erkennt  alle  seine  Verträge  und  Abkommen  mit  Liberia
als  seit  dem  4.  August  1917  hinfällig  an.

Artikel  140.
Mit  den  Gütern,  Rechten  und  Interessen  Deutscher  in  Liberia  wird  nach
Maßgabe  des  Teiles  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrags  verfahren.

Abschnitt  V.
Marokko.

Artikel  141.

Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  und  Vorrechte,  die
ihm  auf  Grund  der  Generalakte  von  Algeciras  vom  7.  April  1906,  sowie  der
deutsch-französischen  Abmachungen  vom  9.  Februar  1909  und  vom  4.  November
  1911  zustehen.  Alle  von  ihm  mit  dem  scherifischen  Reich  abgeschlossenen
  Verträge,  Abmachungen,  Abkommen  oder  Vereinbarungen  gelten
als  seit  dem  3.  August  1914  aufgehoben.

Deutschland  darf  sich  in  keinem  Fall  auf  diese  Abkommen  berufen  und
verpflichtet  sich,  in  keiner  Weise  in  Verhandlungen  zwischen  Frankreich
und  den  anderen  Mächten  bezüglich  Marokkos  einzugreifen.

Artikel  142.
Deutschland  erklärt,  alle  Folgen  der  von  ihm  anerkannten  Errichtung  des

—  —  —  ánÚÓO‘

*)  Das  Englische  setzt  hinzu:  „und  Verurteilung“.
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