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französischen  Protektorats  über  Marokko  anzunehmen  und  auf  die  Kapitulationen

  in  Marolko  zu  verzichten.
Der  Verzicht  hat  Wirkung  vom  3.  August  1914  ab.

Artikel  143.

Die  scherifische  Regierung  hat  völlige  Handlungsfreiheit  hinsichtlich  der
Regelung  der  Rechtsstellung  der  deutschen  Reichsangehörigen  in  Marokko
und  der  Bedingungen,  unter  denen  sie  sich  dort  niederlassen  dürfen.

Die  deutschen  Schutzgenossen,  Semsaren  und  Associés  agricoles  gelten
vom  3.  August  1914  an  als  des  Genusses  aller  mit  diesen  Eigenschaften
verbundenen  Vorrechte  verlustig  und  unterstehen  dem  gemeinen  Recht.

Artikel  144.

Alles  Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reiches  und  der  deutschen
Staaten  im  scherifischen  Reiche  geht  von  Rechts  wegen')  ohne  irgendwelche
Entschädigung  auf  den  Machzen  über.

Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  das  sämtliche  Eigentum  der  Krone,
des  Deutschen  Reiches  und  der  deutschen  Staaten  sowie  das  Privateigentum
des  vormaligen  deutschen  Kaisers  und  der  anderen  königlichen  Personen  als
zu  dem  Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen
Staaten  gehörig.

Alles  bewegliche  und  unbewegliche  Gut  deutscher  Reichsangehöriger  im
scherifischen  Reiche  wird  nach  Maßgabe  der  Abschnitte  III  und  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche
  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  behandelt.

Bergrechte,  die  etwa  deutschen  Reichsangehörigen  von  dem  auf  Grund
der  marokkanischen  Bergwerksordnung  eingesetzten  Schiedsgericht  zuerkannt
werden,  werden  auf  Antrag  von  dem  Schiedsrichter'")  in  Geld  abgeschätzt;
diese  Rechte  werden  alsdann  in  gleicher  Weise  wie  das  sonstige,  deutschen
Reichsangehörigen  in  Marokko  gehörende  Gut  behandelt.

Artikel  145.

Die  deutsche  Regierung  veranlaßt  die  Übertragung  der  Aktien,  die
den  Anteil  Deutschlands  am  Kapital  der  marokkanischen  Staatsbank  darstellen,
  auf  die  von  der  französischen  Regierung  bestimmte  Persönlichkeit.
Der  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  angegebene  Wert  dieser  Aktien
wird  an  diesen  Ausschuß  bezahlt  und  Deutschland  auf  die  Wiedergutmachungsschuld
  gutgeschrieben.  Es  ist  Sache  der  deutschen  Regierung,  aus  diesem
Anlaß  ihre  Reichsangehörigen  zu  entschädigen.

Diese  Übertragung  läßt  die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  etwaiger
Schulden  unberührt,  die  von  deutschen  Reichsangehörigen  der  marokkanischen
  Staatsbank  gegenüber  eingegangen  worden  sind.

Artikel  146.

Marokkanische  Waren  genießen  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Deutschland  die
gleiche  Behandlung  wie  französische  Waren.
*)  „von  Rechts  wegen“  fehlt  im  englischen  Text.
—  zonenecheen  Vet.  lurn  zschen  Ter
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