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Abschnitt  VI.
Ägypten.

Artikel  147.
Deutschland  erklärt,  das  von  Großbritannien  am  18.  Dezember  1914
verkündete  Protektorat  über  Agypten  anzuerkennen  und  auf  die  Kapitulationen

  in  Agypten  zu  verzichten.
Dieser  Verzicht  hat  Wirkung  vom  4.  August  1914  ab.

Artikel  148.

Alle  von  Deutschland  mit  Agypten  geschlossenen  Verträge,  Abmachungen,
Abkommen  oder  Vereinbarungen  gelten  als  seit  dem  4.  August  1914  aufgehoben.


Deutschland  darf  sich  in  keinem  Fall  auf  diese  Abkommen  berufen  und
verpflichtet  sich,  in  keiner  Weise  in  Verhandlungen  zwischen  Großbritannien
  und  den  anderen  Mächten  hinsichtlich  Agyptens  einzugreifen.

Artikel  149.

Bis  zum  Inkrafttreten  eines  ägyptischen  Gerichtsverfassungsgesetzes,
durch  das  Gerichtshöfe  mit  allgemeiner  Zuständigkeit  errichtet  werden,
wird  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  über  die  deutschen  Reichsangehörigen
und  ihr  Eigentum  von  den  britischen  Konsulargerichten  auf  Grund  von  Erlassen
  Seiner  Hoheit  des  Sultans  wahrgenommen.

Artikel  150.
Die  ägyptische  Regierung  hat  völlige  Handlungsfreiheit  hinsichtlich  der
Regelung  der  Rechtsstellung  der  deutschen  Reichsangehörigen  in  Agypten
und  der  Bedingungen,  unter  denen  sie  sich  dort  niederlassen  dürfen.

Artikel  151.

Deutschland  gibt  seine  Zustimmung  zur  Aufhebung  der  Verordnung
Seiner  Hoheit  des  Khediven  vom  28.  November  1904,  betreffend  die  Kommission
  der  ägyptischen  öffentlichen  Schuld  und  zu  allen  Abänderungen,  die
die  ägyptische  Regierung  für  angebracht  erachtet.

Artikel  152.

Deutschland  ist  für  sein  Teil  damit  einverstanden,  daß  die  Seiner  Kaiserlichen
  Majestät  dem  Sultan  durch  das  zu  Konstantinopel  am  29.  Oktober
1888  unterzeichnete  Übereinkommen  hinsichtlich  der  freien  Schiffahrt  durch
den  Suezkanal  zuerkannten  Befugnisse  auf  die  Regierung  Seiner  Britischen
Majestät  übergehen.

Esverzichtet  auf  jede  Teilnahme  an  dem  Gesundheits-,  See=  und  Quarantänerat
  Agyptens  und  ist  für  sein  Teil  mit  dem  Übergang  der  Befugnisse
dieses  Rates  auf  die  ägyptischen  Behörden  einverstanden.

Artikel  153.
Ales  Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reiches  und  der  deutschen
Staaten  in  Agypten  geht  von  Rechts  wegen")  ohne  irgendwelche  Entschädigung
  auf  die  ägyptische  Regierung  über.

*)  „von  Rechts  wegen“  fehlt  im  engl.  Text.
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