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Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  das  gesamte  Eigentum  der  Krone,
des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  sowie  das  Privateigentum  des
vormaligen  Deutschen  Kaisers  und  der  anderen  königlichen  Personen  als  zum
Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  gehörig.

Alles  bewegliche  und  unbewegliche  Gut  deutscher  Reichsangehöriger
in  Agypten  wird  nach  Maßgabe  der  Abschnitte  III  und  IV  Teil  X
(Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  behandelt.

Artikel  154.
Agyptische  Waren  genießen  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Deutschland  die  gleiche
Behandlung  wie  britische  Waren.

Abschnitt  VII.

Türkei  und  Bulgarien.
Artikel  155.

Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  Vereinbarungen  anzuerkennen  und
gutzuheißen,  die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  mit  der  Türkei
und  Burlgarien  hinsichtlich  jeglicher  Rechte,  Interessen  und  Vorrechte  abgeschlossen
  werden,  auf  welche  Deutschland  oder  deutsche  Reichsangehörige
in  der  Türkei  und  in  Bulgarien  etwa  Anspruch  erheben  können,  soweit  über
sie  im  gegenwärtigen  Vertrage  nichts  bestimmt  ist.

Abschnitt  VIII.

Schantung.
Artikel  156.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  Japans  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  und
Vorrechte  —  insbesondere  soweit  sie  auf  das  Gebiet  von  Kiautschau,  die
Eisenbahnen,  die  Gruben  und  Unterseekabel  Bezug  haben  —  die  Deutschland
  auf  Grund  seines  Vertrages  mit  China  vom  6.  März  1898  sowie  durch
alle  sonstigen  die  Provinz  Schantung  betreffenden  Abkommen  erworben  hat.

Alle  deutschen  Rechte  an  der  Eisenbahn  Tsingtau—Tsinanfu  samt  Zweigstrecken
  einschließlich  des  Zubehörs  jeder  Art,  der  Bahnhöfe,  der  Lagerräume,
des  festen  und  rollenden  Materials,  der  Gruben,  ihrer  Betriebsanlagen  und
ihres  Betriebsmaterials  werden  und  bleiben  mit  allen  zugehörigen  Rechten
und  Vorrechten  japanisches  Eigentum.

Die  Unterseekabel  des  Deutschen  Reiches  von  Tsingtau  nach  Schanghai
und  von  Tsingtau  nach  Tschefu  gehen  mit  allen  dazugehörigen  Rechten,
Vorrechten  und  Eigentumsrechten  gleichfalls  völlig  frei  und  unbelastet  auf
Japan  über.

Artikel  157.

Die  Rechte  beweglicher  und  unbeweglicher  Art,  die  das  Deutsche  Reich  im
Kiautschaugebiet  besitzt,  sowie  alle  seine  etwaigen  Ansprüche  aus  mittelbar  oder
unmittelbar  im  Interesse  dieses  Gebiets  vorgenommenen  Arbeiten  oder  Ver-159

