Friedensvertrag.

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besserungen  oder  gemachten  Aufwendungen  werden  und  bleiben  völlig
freies  und  unbelastetes  japanisches  Eigentum.

Artikel  158.

Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
übergibt  Deutschland  Japan  sämtliche  Archive,  Register,  Pläne,  Belege
und  Urkunden  jeder  Art  der  Zivil-,  Militär-,  Finanz-,  Gerichts-  oder  sonstigen
  Verwaltung  Kiautschaus  ohne  Rücksicht  auf  den  Aufbewahrungsort.

Binnen  der  gleichen  Frist  gibt  Deutschland  Japan  sämtliche  Verträge,

Abkommen  oder  Vereinbarungen  kund,  die  sich  auf  die  von  den  beiden  vorstehenden
  Artikeln  betroffenen  Rechte,  Ansprüche  oder  Vorrechte  beziehen.

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