Teil  V.

Bestimmungen  über  Landheer,  Seemacht  und  Luftfahrt.

Um  die  Einleitung  einer  allgemeinen  Rüstungsbeschränkung  aller  Nationen
  zu  ermöglichen,  verpflichtet  sich  Deutschland,  die  im  folgenden  niedergelegten
  Bestimmungen  über  das  Landheer,  die  Seemacht  und  die  Luftschiffahrt
  genau  innezuhalten.

Abschnitt  1.
Bestimmungen  über  das  Landheer.
Kapitel  I.

Stärke  und  Einkeilung  des  deutschen  Heeres.

Artikel  159.
Die  deutschen  Streitkräfte  werden  gemäß  nachstehenden  Bedingungen
demobilgemacht  und  herabgesetzt.
Artikel  160.

1.  Spätestens  am  31.  März  1920  darf  das  deutsche  Heer  nicht  mehr  als
sieben  Infanterie-  und  drei  Kavallerie-Divisionen  umfassen.

Von  diesem  Zeitpunkt  ab  darf  die  gesamte  Iststärke  des  Heeres  der  sämtlichen
  deutschen  Einzelstaaten  nicht  mehr  als  einhunderttausend  Mann,
einschließlich  der  Offiziere  und  der  Depots,  betragen.  Das  Heer  ist  nur
für  die  Erhaltung  der  Ordnung  innerhalb  des  deutschen  Gebietes  und  zur
Grenzpolizei  bestimmt.

Die  Gesamtstärke  an  Offizieren,  einschließlich  der  Stäbe,  ohne  Rücksicht
auf  deren  Zusammensetzung,  darf  die  Zahl  viertausend  nicht  übersteigen.

2.  Die  Divisionen  und  die  Stäbe  der  Generalkommandos  sind  nach  der
diesem  Abschnitt  angefügten  Übersicht  1  zu  bilden.

Die  Zahl  und  Stärke  der  Einheiten  an  Infanterie,  Artillerie,  Pionieren,
technischen  Dienstzweigen  und  Truppen,  welche  die  erwähnte  Übersicht  vorsieht,
  bedeuten  Höchststärken,  die  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Folgende  Einheiten  dürfen  ein  eigenes  Depot  besitzen:

Das  Infanterie-Regiment,
das  Kavallerie-Regiment,
das  Feldartillerie-Regiment,
das  Pionier-Bataillon.
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