—  83  —

3.  Die  Divisionen  dürfen  nur  unter  zwei  Generalkommandos  zusammengefaßt
  werden.  1

Die  Unterhaltung  oder  Bildung  anderswie  zusammengefaßter  Formationen
  oder  anderer  Kommandobehörden  oder  Behörden  für  Kriegsvorbereitung
  ist  verboten.  1  1

Der  deutsche  große  Generalstab  und  alle  anderen  ähnlichen  Formationen
werden  aufgelöst  und  dürfen  unter  keiner  Gestalt  neu  gebildet  werden.

An  Offizieren  und  ihnen  gleichgestellten  dürfen  die  Kriegsministerien  der
deutschen  Einzelstaaten  und  die  ihnen  angegliederten  Behörden  nicht  mehr
als  dreihundert  zählen,  die  auf  die  Höchststärke  von  viertausend  nach  Nummer
  1,  Absatz  3  dieses  Artikels  anzurechnen  sind.

Artikel  161.

Alle  Gattungen  des  Zivilpersonals  der  Verwaltungsbehörden  des  Heeres,
das  nicht  in  den  durch  die  gegenwärtigen  Bestimmungen  vorgesehenen
Höchststärken  enthalten  ist,  werden  auf  ein  Zehntel  der  durch  den  Heereshaushalt
  für  1913  festgesetzten  Stärke  herabgesetzt.

Artikel  162.
Die  Zahl  der  im  Zollwächterdienst,  im  Forst=  und  Küstenschutz  verwendeten
  Angestellten  und  Beamten  der  deutschen  Staaten  darf  nicht  die  der  im
Jahre  1913  diesen  Dienst  versehenden  Angestellten  und  Beamten  übersteigen.

Die  Zahl  der  Gendarmen  sowie  der  Angestellten  und  Beamten  der  Polizeiverwaltungen
  für  einzelne  Bezirke  oder  Gemeinden  darf  nur  im  Verhältnis
  der  seit  1913  in  den  betreffenden  Bezirken  oder  Gemeinden  eingetretenen
Bevölkerungszunahme  vermehrt  werden.

Diese  Angestellten  und  Beamten  dürfen  nicht  zu  militärischen  Ubungen
zusammengezogen  werden.

Artikel  163.

Die  im  Artikel  160  vorgeschriebene  Herabsetzung  der  Streitkräfte  Deutschlands
  kann  schrittweise  in  der  folgenden  Art  durchgeführt  werden.

Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
ist  die  gesamte  Iststärke  auf  zweihunderttausend  Mann  zurückzuführen;  die
Zahl  der  Einheiten  darf  das  Doppelte  der  im  Artikel  160  vorgesehenen
Zahl  nicht  überschreiten.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  und  am  Schlusse  jedes  folgenden  Vierteljahrs
setzt  ein  Ausschuß  von  Heeressachverständigen  der  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  die  für  das  nächste  Vierteljahr  durchzuführenden  Herabsetzungen
fest,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  spätestens  am  31.  März  1920  die  gesamte
Iststärke  der  deutschen  Streitkräfte  die  im  Artikel  160  vorgesehene  Höchstziffer
  von  einhunderttausend  Mann  nicht  überschreitet.  Bei  dieser  schrittweisen
  Herabsetzung  bleibt  das  Verhältnis  zwischen  Mannschaften  und
Offizieren  und  ferner  das  Verhältnis  zwischen  den  verschiedenen  Einheiten
gewahrt,  sowie  es  in  dem  bezeichneten  Artikel  vorgesehen  ist.

165