—  84  —

Kapitel  II.
Bewaffnung,  Munition,  Material.

Artikel  164.

Bis  zu  dem  Zeitpunkt,  an  dem  Deutschland  als  Mitglied  in  den  Völkerbund
  eintreten  darf,  darf  das  deutsche  Heer  an  Bewaffnung  nicht  mehr  besitzen,
  als  in  der  diesem  Abschnitt  beigefügten  Ubersicht  1I  festgesetzt  ist,  abgesehen
  von  einem  freigestellten  Zuschlag  von  höchstens  einem  Fünfundzwanzigstel
  an  Handfeuerwaffen  und  einem  Fünfzigstel  an  Geschützen,
der  lediglich  als  Ersatz  für  Ausfälle  bestimmt  ist.

Deutschland  sagt  für  den  Zeitpunkt,  zu  dem  ihm  der  Eintritt  als  Mitglied
in  den  Völkerbund  gestattet  wird,  jetzt  bereits  zu,  daß  die  in  der  angezogenen
Übersicht  festgesetzte  Bewaffnung  nicht  überschritten  werden  wird  und  daß
es  dem  Rat  des  Völkerbundes  zustehen  soll,  sie  anderweit  zu  regeln;  es
verpflichtet  sich,  die  von  dem  Rat  des  Völkerbundes  in  dieser  Richtung
getroffenen  Entscheidungen  genau  zu  befolgen.

Artikel  165.

Die  Hoöchstziffer  von  Geschützen,  Maschinengewehren,  Minenwerfern
und  Gewehren,  sowie  die  Vorräte  von  Munition  und  Ausrüstung,  welche
Deutschland  während  der  im  Artikel  160  erwähnten  Zeit  zwischen  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrages  und  dem  31.  März  1920  halten  darf,
haben  zu  den  zulässigen  Höchstziffern  der  diesem  Abschnitt  beigefügten  Übersicht
  III  in  demselben  Verhältnis  zu  stehen,  in  dem  die  deutschen  Streitkräfte
je  nach  dem  Fortschreiten  der  im  Artikel  163  vorgesehenen  Herabsetzung  zu
den  nach  Artikel  160  zulässigen  Höchststärken  stehen.

Artikel  166.

Am  31.  März  1920  dürfen  die  für  das  deutsche  Heer  verfügbaren  Munitionsvorräte
  nicht  höher  sein,  als  die  in  der  diesem  Abschnitt  angefügten
Übersicht  III  niedergelegten  Zahlen  ergeben.

Binnen  der  gleichen  Frist  muß  die  deutsche  Regierung  die  Stapelplätze
dieser  Vorräte  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
kundgeben.  Es  ist  ihr  verboten,  irgendwelche  andere  Bestände,  Niederlagen
  oder  Vorräte  an  Munition  anzulegen.

Artikel  167.

Die  Zahl  und  das  Kaliber  der  Geschütze,  die  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrages  die  Bestückung  der  Festungswerke,  Festungen  und  festen
Plätze,  sei  es  im  Lande,  sei  es  an  der  Küste,  bilden,  welche  Deutschland  beibehalten
  darf,  sind  sofort  durch  die  deutsche  Regierung  den  Regierungen  der
alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  kundzugeben.  Sie  stellen  Höchstzahlen
  dar,  die  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
wird  die  Ausstattung  dieser  Geschütze  mit  Munition  auf  höchstens  1500  Schuß
167