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je  Geschütz  von  Kaliber  10,5  em  und  darunter,  und  500  Schuß  je  Geschütz
für  die  größeren  Kaliber  gleichmäßig  zurückgeführt  und  auf  diesem  Satz  erhalten.


Artikel  168.

Die  Anfertigung  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät  aller  Art  darf
nur  in  Werkstätten  und  Fabriken  stattfinden,  deren  Lage  den  Regierungen
der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  zur  Kenntnisnahme  mitgeteilt
und  von  ihnen  genehmigt  worden  ist.  Diese  Regierungen  behalten  sich
vor,  die  Zahl  der  Werkstätten  und  Fabriken  zu  beschränken.

Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
werden  alle  anderen  Anlagen,  die  der  Anfertigung,  Herrichtung,  Lagerung  von
Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät  aller  Art  oder  der  Herstellung  von  entsprechenden
  Entwürfen  dienen,  geschlossen.  Dasselbe  gilt  für  alle  Zeughäuser
außer  denen,  die  zur  Lagerung  des  zugelassenen  Munitionsvorrates  dienen.
Binnen  der  gleichen  Frist  wird  das  Personal  dieser  Zeughäuser  entlassen.

Artikel  169.

Binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
sind  die  deutschen  Waffen,  Munitionsvorräte  und  das  Kriegsgerät  einschließlich
  jeden  Flugabwehrgerätes,  die  in  Deutschland  über  die  zugelassenen
Mengen  hinaus  vorhanden  sind,  den  Regierungen  der  allüerten  und  assoziierten
  Hauptmächte  zur  Zerstörung  oder  Unbrauchbarmachung  auszuliefern.
  Dasselbe  gilt  für  alle  für  die  Anfertigung  von  Kriegsgerät  bestimmten
  Werkzeuge  und  Maschinen,  abgesehen  von  dem,  was  als  notwendig  für  die
Bewaffnung  und  Ausrüstung  der  zugelassenen  deutschen  Streitkräfte  anzuerkennen
  ist.

Die  Auslieferung  erfolgt  auf  deutschem  Gebiet;  den  Ort  im  einzelnen
bestimmen  die  genannten  Regierungen.

Binnen  der  gleichen  Frist  wird  den  genannten  Regierungen,  was  an
Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät  einschließlich  des  Flugabwehrgerätes
aus  dem  Auslande  stammt,  ohne  Rücksicht  auf  seinen  Zustand,  ausgeliefert.
Die  Regierungen  entscheiden  über  die  weitere  Bestimmung.

Bestände  an  Waffen,  Munition  und  Gerät-),  welche  infolge  der  schrittweisen
  Herabsetzung  der  deutschen  Streitkräfte  über  die  nach  den  lbersichten  II
und  III  der  Anlage  dieses  Abschnitts  zulässigen  Mengen  hinausgehen,  sind,
wie  vorstehend  angegeben,  auszuliefern  und  zwar  in  den  Fristen,  die  von
den  im  Artikel  163  vorgesehenen  Ausschüssen  vom  Heeressachverständigen
bestimmt  werden.

Artikel  170.

Die  Einfuhr  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät  jeder  Art  nach
Deutschland  ist  ausdrücklich  verboten.

Dasselbe  gilt  für  Anfertigung  und  Ausfuhr  von  Waffen,  Munition
und  Kriegsgerät  jeder  Art  für  fremde  Länder.

P)  „und  Gerät“  fehlt  im  Englischen.

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