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Artikel  171.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Gebrauch  von  erstickenden,  giftigen  oder
ahnlichen  Gasen,  sowie  von  allen  entsprechenden  Flüssigkeiten,  Stoffen  oder
Verfahrensarten  verboten  ist,  wird  ihre  Herstellung  in  Deutschland  und  ihre
Einfuhr  streng  untersagt.

Dasselbe  gilt  für  alles  Material,  das  eigens  für  die  Herstellung,  die  Aufbewahrung
  oder  den  Gebrauch  der  genannten  Erzeugnisse  oder  Verfahrensarten

  bestimmt  ist.
Desgleichen  ist  die  Herstellung  von  Panzerwagen,  Tanks  oder  irgendwelcher

  anderen  ähnlichen  Vorrichtungen,  die  Kriegszwecken  dienen  können,
in  Deutschland  verboten,  ebenso  deren  Einfuhr  nach  Deutschland.

Artikel  172.

Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
hat  die  deutsche  Regierung  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  Beschaffenheit
  und  Herstellungsart  aller  Spreng=  und  Giftstoffe  oder  anderen
chemischen  Präparate,  die  von  ihr  im  Laufe  des  Krieges  angewendet  oder
zu  dieser  Anwendung  vorbereitet  worden  sind,  mitzuteilen.

Kapitel  III.
Heeresergänzung  und  militärische  Ausbildung.

Artikel  173.
Die  allgemeine  Wehrpflicht  wird  in  Deutschland  abgeschafft.

Das  deutsche  Heer  darf  nur  im  Wege  freiwilliger  Verpflichtung  aufgestellt
und  ergänzt  werden.

Artikel  174.

Unteroffiziere  und  Gemeine  verpflichten  sich  für  eine  ununterbrochene
Dauer  von  zwölf  Jahren.

Der  Satz  der  Mannschaften,  die  aus  irgendeinem  Grunde  vor  Ablauf  der
Verpflichtungszeit  aus  dem  Dienste  ausscheiden,  darf  im  Jahre  fünf  v.  H.  von
der  gesamten  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  (Artikel  160,  Nummer  1,
Absatz  2)  festgelegten  Iststärke  nicht  überschreiten.

Artikel  175.
1  Die  Offiziere,  die  in  der  Arme  bleiben,  müssen  sich  verpflichten,  wenigstens
bis  zum  Alter  von  fünfundvierzig  Jahren  zu  dienen.

Die  Offiziere,  die  neu  ernannt  werden,  müssen  sich  verpflichten,  wenigstens
fünfundzwanzig  Jahre  hintereinander  wirklich  Dienst  zu  tun.

Die  Offiziere,  die  früherirgendwelchen  Heeresformationen  angehörthaben
und  die  nicht  in  den  Einheiten  untergebracht  werden  können,  deren  Bestehenbleiben

  zugelassenist,  dürfen  an  keinertheoretischen  oderpraktischen  militärischen
Übung  teilnehmen  und  sind  keinerlei  militärischer  Dienstpflicht  unterworfen.

Der  Satz  an  Offizieren,  die  aus  irgendeinem  Grunde  vor  Ablauf  der  Verpflichtungszeit
  aus  dem  Dienst  ausscheiden,  darf  im  Jahre  fünf  v.  H.  der  ge-171
