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samten  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  (Artikel  160,  Nummer  1,  Absatz  3)
festgelegten  Iststärke  nicht  überschreiten.

Artikel  176.

Nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  darf  in  Deutschland  nur  noch  die  Zahl  von  militärischen  Schulen
bestehen,  die  für  den  Offizierersatz  der  zugelassenen  Einheiten  unumgänglich
nötig  ist.  Diese  Schulen  sind  ausschließlich  für  die  Heranbildung  der  Offiziere
dereinzelnen  Waffe  bestimmt,  derart,  daß  jede  Waffengattung  eine  Schulehat.

Die  Zahl  der  Schüler,  die  zum  Lehrgang  der  genannten  Schulen  zugelassen
  werden,  muß  genau  der  Zahl  der  zu  besetzenden  Stellen  in  den  Offizierkorps
  entsprechen.  Die  Schüler  und  die  Stämme  der  Schulen  zählen  bei
Berechnung  der  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  (Artikel  160,  Nummer  1,
Absatz  2  und  3)  festgelegten  Stärken  mit.

Infolgedessen  werden  in  der  oben  festgelegten  Frist  alle  Kriegsakademien
oder  ähnlichen  deutschen  Einrichtungen,  ebenso  wie  die  verschiedenen  Militärschulen
  für  Offiziere,  Offiziersaspiranten,  Kadetten,  Unteroffiziere  oder
Unteroffizierschüler,  abgesehen  von  den  oben  erwähnten  Schulen,  aufgehoben.

Artikel  177.

Unterrichtsanstalten,  Hochschulen,  Kriegervereine,  Schützengilden,  die
Sport=  oder  Wandervereine,  überhaupt  Vereinigungen  jeder  Art,  ohne
Rücksicht  auf  das  Alter  ihrer  Mitglieder,  dürfen  sich  mit  keinen  militärischen
Dingen  befassen.

Es  ist  ihnen  namentlich  untersagt,  ihre  Mitglieder  im  Waffenhandwerk
oder  im  Gebrauch  von  Kriegswaffen  auszubilden  oder  zu  üben  oder  ausbilden
oder  üben  zu  lassen.

Diese  Vereine,  Gesellschaften,  Unterrichtsanstalten  und  Hochschulen
dürfen  in  keinerlei  Verbindung  mit  dem  Kriegsministerium  oder  irgendeiner
anderen  militärischen  Behörde  stehen.

Artikel  178.
Alle  Mobilmachungsmaßnahmen  oder  solche,  die  auf  eine  Mobilmachung
hinzielen,  sind  untersagt.
In  keinem  Falle  dürfen  bei  Truppenteilen  Behörden  oder  Stäben
Stämme  für  Ergänzungsformationen  vorhanden  sein.

Artikel  179.

Deutschland  verpflichtet  sich,  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  an,  in  keinem  fremden  Lande  irgendeine  Mission  des  Landheeres,  der
Seemacht  oder  der  Luftstreitkräfte  zu  beglaubigen,  keine  solche  Mission  dorthin
  zu  senden  oder  abreisen  zu  lassen;  es  verpflichtet  sich  außerdem,  durch  geeignete
  Maßnahmen  zu  verhindern,  daß  Reichsdeutsche  sein  Gebiet  verlassen,
um  in  das  Heer,  die  Flotte  oder  den  Luftdienst  irgendeiner  fremden  Macht

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