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einzutreten  oder  in  ein  Zugehörigkeitsverhältnis  zu  ihr  zu  treten  zu  dem
Zwecke,  die  Ausbildung  zu  fördern  oder  überhaupt  in  einem  fremden  Lande
beim  Unterricht  im  Heer-,  Marine=  oder  Luftwesen  mitzuwirken.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  vereinbaren  ihrerseits,  vom  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  an  keinen  Reichsdeutschen  in  ihr
Heer,  ihre  Flotte  oder  ihre  Luftstreitkräfte  einzureihen  oder  zur  Förderung
der  militärischen  Ausbildung  in  ein  Zugehörigkeitsverhältnis  zu  ihnen
treten  zu  lassen,  überhaupt  keinen  Reichsdeutschen  als  Lehrer  im  Heer-,
Marine=  oder  Luftfahrwesen  anzustellen.

Von  dieser  Bestimmung  bleibt  jedoch  das  Recht  Frankreichs,  die  Mann“
schaft  seiner  Fremdenlegion  gemäß  den  französischen  militärischen  Gesetzen
und  Vorschriften  zu  ergänzen,  unberührt.

Kapitel  IV.
Befestigungen.
Artikel  180.

Alle  befestigten  Anlagen,  Festungen  und  festen  Plätze  zu  Lande,  die  auf
deutschem  Gebiete  westlich  einer  Linie  in  50  km  Abstand  östlich  des  Rheins
liegen,  werden  abgerüstet  und  geschleift.

Soweit  die  befestigten  Anlagen,  Festungen  und  festen  Plätze  zu  Lande
in  dem  von  den  alliierten  und  assoziierten  Truppen  nicht  besetzten  Gebiete
liegen,  sind  sie  binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  abzurüsten  und  binnen  einer  weiteren  Frist  von  vier  Monaten  zu
schleifen.  Soweit  sie  in  dem  von  den  alliierten  und  assoziierten  Truppen  besetzten
  Gebiet  liegen,  setzt  die  alliierte  Oberste  Heeresleitung  die  Frist  für  die
Abrüstung  und  Schleifung  fest.

Die  Anlage  jeder  neuen  Befestigung,  gleichviel  welcher  Art  und  Wichtigkeit,
  ist  in  der  im  ersten  Absatz  dieses  Artikels  bezeichneten  Zone  verboten.

Das  System  der  befestigten  Werke  an  der  Süd=  und  Ostgrenze  Deutschlands
  verbleibt  im  gegenwärtigen  Zustande.

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