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Abschnitt  II.

Bestimmungen  über  die  Seemacht.
Artikel  181.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  dürfen  die  deutschen  Seestreitkräfte  im  Dienst  höchstens
betragen:

6  Schlachtschiffe  der  „Deutschland-“  oder  „Lothringen-  Klasse,
6  kleine  Kreuzer,
12  Zerstörer,
12  Torpedoboote
oder
eine  gleiche  Anzahl  von  Ersatzschiffen  der  im  Artikel  190  vorgesehenen  Bauart.
Es  darf  kein  Unterwasserfahrzeug  darunter  sein.

Alle  anderen  Kriegsschiffe  müssen,  soweit  nicht  der  gegenwärtige  Vertrag
  ein  anderes  bestimmt,  in  Reserve  gestellt  oder  Handelszwecken  dienstbar
gemacht  werden.

-  Artikel  182.

Bis  zur  Beendigung  der  im  Artikel  193  vorgesehenen  Minenräumarbeiten
  hat  Deutschland  die  von  den  Regierungen  der  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte  festzusetzende  Anzahl  Minenräumfahrzeuge  in
Dienst  zu  halten.

Artikel  183.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  darf  die  gesamte  Kopfstärke  der  deutschen  Kriegsmarine,
  Offiziere  und  Personal  aller  Grade  und  Gattungen  eingeschlossen,
15  000  Mann  nicht  übersteigen.  In  dieser  Zahl  ist  die  Besatzung  der  Flotte
und  die  Mannschaft  im  Küstenverteidigungs-,  Küstensignal-,  Verwaltungsund
  Landdienst  inbegriffen.

Die  gesamte  Kopfstärke  an  Offizieren  und  Deckoffizieren  darf  die  Zahl
1500  nicht  übersteigen.

Binnen  einer  Frist  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  ist  das  Personal,  soweit  seine  Zahl  über  obige  Kopfstärke
  hinausgeht,  zu  demobilisieren.

Ohne  Anrechnung  auf  die  oben  festgesetzte  Kopfstärke  dürfen  in  Deutschland
  weder  Marine=  noch  Heeresformationen  noch  Reserveverbände  für
einen  mit  der  Marine  zusammenhängenden  Dienst  gebildet  werden.

"  Artikel  184.

Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  verliert  Deutschland
das  Eigentum  an  allen  deutschen  Überwasserkriegsschiffen,  die  sich  außerhalb
  der  deutschen  Häfen  befinden.  Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte
an  den  genannten  Schiffen.

Schiffe,  die  in  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Waffenstillstandes
vom  11.  November  1918  zur  Zeit  in  den  Häfen  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  interniert  sind,  werden  für  endgültig  ausgeliefert  erklärt.

Schiffe,  die  zur  Zeit  in  neutralen  Häfen  interniert  sind,  sind  dort  an  die

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