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Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  auszuliefern.
Die  deutsche  Regierung  hat  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
den  neutralen  Mächten  entsprechende  Mitteilung  zu  machen.

Artikel  186.

Binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
sind  die  nachstehend  aufgeführten  deutschen  Überwasserkriegsschiffe  den
Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  in  den  durch  diese
Mächte  zu  bestimmenden  alliierten  Häfen  auszuliefern.

Diese  Schiffe  müssen  desarmiert  sein,  so  wie  es  im  Artikel  XXIII  des
Waffenstillstandes  vom  11.  November  1918  vorgesehen  ist.  Sie  müssen
aber  ihre  gesamte  Artillerie  an  Bord  haben.

Schlachtschiffe.
„Oldenburg“  „Posen“
„Thüringen“  „Westfalen“
„Ostfriesland“  „Rheinland“
„Helgoland“  „Nassau“
Kleine  Kreuzer.
„Stettin“  „Stralsund“
„Danzig“  „Augsburg“
„München“  „Kolberg“
„Lübeck“  „Stuttgart“

und  außerdem  42  moderne  Zerstörer  und  50  moderne  Torpedoboote,  die
durch  die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  bezeichnet
werden.

Artikel  186.

Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  hat  die  deutsche  Regierung
  unter  Überwachung  der  Regierungen  der  alli#erten  und  assoziierten
Hauptmächte  den  Abbruch  aller  zur  Zeit  im  Bau  befindlichen  deutschen
Überwasserkriegsschiffe  in  die  Wege  zu  leiten.

Artikel  187.

Die  nachstehend  aufgeführten  deutschen  Hilfskreuzer  und  Hilfskriegsschiffe
  werden  desarmiert  und  wie  Handelsschiffe  behandelt:

In  neutralen  Ländern  internierte  Schiffe:

„Berlin“  „Seydlitz“
„Santa  Fé“  „YBorck“

Schiffe  in  deutschen  Häfen:
„Ammon“  „Fürst  Bülow“
„Answald“  „Gertrud“
„Bosnia“  „Kigoma“
„Cordobg"  „Rugia"“
„Cassel“  „Santa  Elena“
„Dania"“  „Schleswig“
„Rio  Negro“  „Möwe“

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