„Rio  Pardo“  „Sierra  Ventana“
„Santa  Cruz“  „Chemnitz“
„Schwaben“  „Emil  Georg  von  Strauß"
„Solingen“  „Habsburg“
„Steigerwald“  „Meteor“
„Franken“  „Waltraute“
„Gundomar“  „Schamhhorst"

Artikel  188.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  einem  Monat  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  müssen  alle  deutschen  Unterseeboote  ebenso  wie
die  Hebeschiffe  und  Docks  für  Unterseebote  einschließlich  des  Druckdocks
den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  ausgeliefert  sein.

Diejenigen  dieser  Unterseeboote,  Schiffe  und  Docks,  die  nach  Ansicht
der  genannten  Regierungen  imstande  sind,  mit  eigener  Kraft  zu  fahren
oder  geschleppt  zu  werden,  sind  von  der  deutschen  Regierung  in  die  hierfür
bezeichneten  Häfen  der  alliierten  Länder  zu  überführen.

Die  anderen  Unterseeboote,  sowie  die  im  Bau  befindlichen,  hat
die  deutsche  Regierung  unter  Aufsicht  der  genannten  Regierungen  vollständig
  abbrechen  zu  lassen.  Der  Abbruch  muß  spätestens  drei  Monate
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  vollendet  sein.

Artikel  189.

Alle  Gegenstände,  Maschinen  und  Materialien,  die  von  dem  Abbruch
der  deutschen  Kriegsschiffe  jeder  Art,  Überwasserschiffe  oder  Unterseeboote
herrühren,  dürfen  nur  zu  rein  gewerblichen  oder  reinen  Handelszwecken
Verwendung  finden.

An  das  Ausland  dürfen  sie  weder  verkauft  noch  abgetreten  werden.

Artikel  190.

Es  ist  Deutschland  untersagt,  irgendwelche  Kriegsschiffe  zu  bauen  oder
zu  erwerben,  es  sei  denn  zum  Ersatz  der  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
(Artikel  181)  vorgesehenen  in  Dienst  gestellten  Einheiten.

Die  vorerwähnten  Ersatzbauten  dürfen  keine  größere  Wasserverdrängung
haben  als

10  000  Tonnen  für  die  Schlachtschiffe,
6  000  Tonnen  für  die  kleinen  Kreuzer,
800  Tonnen  für  die  Zerstörer,
200  Tonnen  für  die  Torpedoboote.

Außer  im  Falle  des  Verlustes  eines  Schiffes  dürfen  die  Einheiten  der

verschiedenen  Klassen  erst  nach  einem  Zeitraum  von
20  Jahren  für  die  Schlachtschiffe  und  Kreuzer,
15  Jahren  für  die  Zerstörer  und  Torpedoboote,
gerechnet  vom  Stapellauf  an,  ersetzt  werden.

Artikel  191.

Der  Bau  und  der  Erwerb  aller  Unterwasserfahrzeuge,  selbst  zu  Handelszwecken
  ist  in  Deutschland  untersagt.
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