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Artikel  192.
Die  in  Dienst  gestellten  deutschen  Kriegsschiffe  dürfen  nur  die  durch
die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  festgesetzten  Mengen  an  Waffen,
Munition  und  Kriegsmaterial  an  Bord  oder  in  Reserve  haben.

Binnen  eines  Monats  nach  Festsetzung  obiger  Mengen  sind  die  Bestände
  an  Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial  jeder  Art,  einschließlich
Minen  und  Torpedos,  die  sich  zur  Zeit  in  den  Händen  der  deutschen  Regierung
  befinden  und  die  über  die  erwähnten  Mengen  hinausgehen,  den
Regierungen  der  genannten  Mächte  an  den  von  ihnen  zu  bezeichnenden
Orten  auszuliefern.  Sie  werden  zerstört  oder  unbrauchbar  gemacht.

Irgendwelche  anderen  Vorräte,  Lager  oder  Reserven  von  Waffen,
Munition  oder  Seekriegsmaterial  jeder  Art  sind  unstatthaft.

Auch  die  Herstellung  der  genannten  Gegenstände  auf  deutschem  Boden
für  fremde  Länder  oder  ihre  Ausfuhr  dorthin  ist  verboten.

Artikel  193.

Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  hat  Deutschland  unverzüglich
  die  Räumung  der  Minen  innerhalb  folgender  Zonen  der  Nordsee
östlich  von  4°00  östlicher  Länge  von  Greenwich  in  die  Wege  zu  leiten:

1.  zwischen  53°  00  und  59°7  00’  nördlicher  Breite,
2.  nördlich  von  60°  30“  nördlicher  Breite.
Deutschland  hat  diese  Zonen  frei  von  Minen  zu  halten.

Deutschland  hat  ebenso  diejenigen  Zonen  der  Ostsee,  die  ihm  späterhin
  durch  die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
bezeichnet  werden,  von  Minen  zu  säubern  und  freizuhalten.

Artikel  194.

Das  Personal  der  deutschen  Marine  darf  sich  ausschließlich  im  Wege
freiwilliger  Verpflichtung,  und  zwar  bei  Offizieren  und  Deckoffizieren
für  die  Dauer  von  mindestens  25,  bei  Unteroffizieren  und  Mannschaften
mindestens  12  aufeinanderfolgenden  Jahren  ergänzen.

Die  Zahl  der  Neueinstellungen  als  Ersatz  für  Personal,  das  aus  irgendeinem
  Grunde  vor  Ablauf  seiner  Verpflichtungszeit  aus  dem  Dienst  ausscheidet,
  darf  5  vom  Hundert  jährlich  der  gesamten  in  diesem  Abschnitte
(Artikel  183)  vorgesehenen  Kopfstärken  nicht  übersteigen.

Das  Personal,  das  aus  dem  Dienst  der  Kriegsmarine  ausscheidet,  darf
keine  Art  militärischer  Ausbildung  erhalten  und  keinen  Dienst,  weder  in
der  Flotte,  noch  im  Heere,  wieder  annehmen.

Die  Offiziere,  die  der  deutschen  Kriegsmarine  angehören  und  nicht
demobilisiert  werden,  müssen  sich  verpflichten,  ihren  Dienst  bis  zum  Alter
von  45  Jahren  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  sie  den  Dienst  aus  berechtigten
Gründen  verlassen.

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