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Kein  Offizier  oder  Mann  der  Handelsmarine  darf  irgendwelche  militärische
  Ausbildung  erhalten.

Artikel  195.

Damit  allen  Nationen  völlig  freier  Zutritt  zur  Ostsee  gesichert  wird,
darf  Deutschland  in  der  Zone  zwischen  55.27  und  54°  00  nördlicher  Breite
und  9°  00  und  16°  00  östlicher  Länge  von  Greenwich  keine  Befestigungen
anlegen  und  keine  die  Seewege  zwischen  Nordsee  und  Ostsee  beherrschenden
Geschütze  aufstellen.  Die  Befestigungen,  die  zur  Zeit  in  dieser  Zone  vorhanden
  sind,  sind  zu  schleifen  und  die  Geschütze  unter  Aufsicht  der  alliierten
Mächte  und  in  den  von  ihnen  festgesetzten  Fristen  zu  entfernen.

Die  deutsche  Regierung  hat  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  alle  zur  Zeit  in  ihrem  Besitz  befindlichen  Unterlagen
über  das  Fahrwasser  der  Fahrrinne  nebst  angrenzenden  Gewässern
zwischen  Nordsee  und  Ostsee  vollständig  zur  Verfügung  zu  stellen.

Artikel  196.

Alle  befestigten  Werke  und  Anlagen  und  festen  Seeplätze,  die  nicht  in
Abschnitt  XIII  (Helgoland)  Teil  III  (Politische  Bestimmungen  über  Europa)
und  im  Artikel  195  erwähnt  sind  und  entweder  weniger  als  50  km  von  der
deutschen  Küste  oder  auf  den  deutschen  Inseln  vor  der  Küste  liegen,  gelten
als  zur  Verteidigung  bestimmt  und  dürfen  in  ihrem  gegenwärtigen  Zustande
bleiben.

In  dieser  Zone  darf  keine  neue  Befestigung  errichtet  werden.  Die
Bestückung  dieser  Werke  darf  an  Zahl  und  Kaliber  der  Geschütze  niemals
die  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorhandene  übersteigen.
Die  deutsche  Regierung  hat  unverzüglich  deren  Zusammensetzung  allen
europäischen  Regierungen  mitzuteilen.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  wird  die  Ausstattung  dieser  Geschütze  mit  Munition
auf  höchstens  1500  Schuß  je  Geschütz  von  Kaliber  10,5  und  darunter  und
500  Schuß  je  Geschütz  für  die  größeren  Kaliber  zurückgeführt  und  auf
diesem  Satz  erhalten.

Artikel  197.

Während  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  dürfen  die  deutschen  drahtlosen  Großstationen  von
Nauen,  Hannover  und  Berlin  ohne  Ermächtigung  der  Regierungen  der
alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  nicht  dazu  verwendet  werden,  um
Nachrichten  über  Angelegenheiten  der  Seemacht,  des  Heeres  oder  der
Politik  zu  übermitteln,  die  für  Deutschland  oder  die  mit  Deutschland
während  des  Krieges  verbündet  gewesenen  Mächte  von  Belang  sind.

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